Überwacht der betriebliche Datenschutzbeauftragte den Betriebsrat?
Muss ein Betriebsrat einen Datenschutzbeauftragten bestellen, oder ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte für die Überwachung der Datenverarbeitung beim Datenschutzbeauftragten zuständig?
Das LArbG Baden-Württemberg hat diese Frage in seinem Beschluss vom 20.5.2022 beantwortet:
Die vorgesehene Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 4 BDSG) richtet sich ersichtlich nicht an den Betriebsrat, sondern an den Arbeitgeber. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat unterliegt unter Geltung der DSGVO dabei ohnehin der Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (was in der neuen Vorschrift des § 79a BetrVG zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, sowohl von § 79a S. 4 BetrVG als auch im Regierungsentwurf jedoch vorausgesetzt wird, BT-Drs. 19/2899, S. 22; siehe auch Richardi, BetrVG, 17. Auflage § 79a Rn. 12; vgl. zu früheren Rechtslage indes BAG vom 11. November 1997 – 1 ABR 21/97).
Das Gericht hat damit bestätigt, dass der Datenschutzbeauftragte ein Kontroll- und Überwachungsrecht hat.
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