Für freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?
Das ist richtig. Für freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte gilt kein spezieller Kündigungsschutz.
Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind öffentliche Stellen sowie Unternehmen, die personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeiten, bzw. wenn mehr als 20 Beschäftigte regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch kleinere Unternehmen freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Verpflichtung. Wenn das Unternehmen einen Mitarbeiter freiwillig zum Datenschutzbeauftragten bestellt, gilt für diesen keine spezielle Kündigungsschutzregelung. Die üblichen Kündigungsfristen und Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsrechts bleiben bestehen.
Das LAG Hamm (18 Sa 271/22) gab dem Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Recht, das Arbeitsverhältnis für einen freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten zu beenden.
Die Kündigung ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.
§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzessystematik nur für öffentliche Stellen.
Auf nicht öffentliche Stellen ist § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nur anwendbar, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG).
Im Streitfall war die Beklagte indes nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit (…) oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (…).“
Die Revision vor dem BAG ist anhängig (2 AZR 358/22). Volltext der Entscheidung.
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