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12.02.2022

Drohnen zur Immobilienvermarktung

Nutzung von Drohnen durch ein Immobilienunternehmen

Ein Immobilienunternehmen fertigte zur besseren Vermarktung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Luftaufnahmen von der örtlichen Lage an. Dafür setzte es eine Kameradrohne ein, die ein Wohngebiet, in dem das in Rede stehende Grundstück lag, mehrmals überflog. Die so erstellten Aufnahmen wurden dem Exposé beigefügt und anschließend auf der gewerblichen Webseite des Unternehmens veröffentlicht. Zu erkennen war auf den Bildern sowohl das eigentlich zu vermarktende Objekt als auch die angrenzenden Grundstücke. So wurden beispielsweise die privaten Gärten und Sonnenterassen aus der Nachbarschaft im Internet gezeigt. Dies führte dazu, dass eine Anwohnerin ihr Privatgrundstück wiedererkannte und die Bilder umgehend von der Seite entfernt haben wollte.

Aus der Abbildung eines Grundstückes in seinen Einzelheiten lassen sich personenbeziehbare Daten ableiten, sodass mittels der Aufnahmen einer Kameradrohne solche Daten verarbeitet werden. Zudem ermöglicht ein Überflug, selbst schwer zugängliche Orte zu filmen. Das ist für Private besonders belastend, da sie versuchen, durch Zäune, Hecken oder sonstige Abtrennungen den Einblick auf ihren privaten Bereich zu verhindern oder zu erschweren. Diese Vorkehrungen werden mittels einer Kameradrohne umgangen.

Um diese Risiken zu vermeiden, wurden in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) spezielle Vorschriften geschaffen, die den Einsatz von Drohnen an strenge Vorgaben knüpfen. So sieht § 21b Absatz 1 Ziffer 7 LuftVO ein Verbot des Betriebs einer Drohne vor, wenn diese elektronische Bildaufnahmen anfertigen kann, Wohngrundstücke überfliegt und die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Daneben sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Für Privatpersonen bedeutet das, dass der Einsatz auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist, solange das Nachbargrundstück nicht miterfasst wird. In unserem Fall bezweckte das Unternehmen mit den Aufnahmen eine bestmögliche Vermarktung des Grundstücks. Der Einsatz war der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens zuzuordnen, sodass es für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer Rechtsgrundlage bedurfte. Als Rechtsgrundlage kam Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO in Betracht. Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Verantwortlichen oder Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Die Landesbeauftragte verneinte bereits die Erforderlichkeit der Luftaufnahmen der weiteren Grundstücke für eine Vermarktung des Objektes. Die Erforderlichkeit ist nur anzunehmen, wenn und soweit die konkrete Art und Weise der Überwachung geeignet ist, den Zweck zu erreichen, und es keine andere, weniger in die Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifende Möglichkeit gibt (sogenanntes milderes Mittel). Zwar waren die angefertigten Luftaufnahmen grundsätzlich geeignet, das Objekt grafisch ansprechend abzubilden. Jedoch hätte sich das Unternehmen im Vorfeld mit alternativen Darstellungsformen auseinandersetzen müssen. Denkbar wäre es gewesen, das Grundstück mit einem Lageplan, auch in einem 3D-Format, genau auszuweisen. Mit dieser Darstellung hätte das Unternehmen auch weniger in die Rechte der betroffenen Personen eingegriffen und das Grundstück dennoch maßstabsgetreu abbilden können.

Im Ergebnis ist das Recht der Betroffenen u. a. an einer räumlichen Rückzugsmöglichkeit auf ihrem Grundstück zu wahren. Nicht genehmigte Luftaufnahmen des eigenen Grundstücks durch Dritte sind unzulässig. Im Laufe unseres Verfahrens nahm das Unternehmen freiwillig die Aufnahmen von der Webseite.

Die Landesbeauftragte sprach gegenüber dem Unternehmen dennoch einen rechtlichen Hinweis gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus. Ihm sollte verdeutlicht werden, dass es beim Einsatz einer Kameradrohne datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten hat. Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen, die mit einer Videokamera ausgerüstet sind, müssen auch beachten, dass ihnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Hinweispflichten nach Artikel 12 ff. DSGVO sowie technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO auferlegt werden. Weitere Informationen können der Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) oder dem Positionspapier der Datenschutzkonferenz, in dem sie ihre Rechtsauffassung zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht öffentliche Stellen darlegt, entnommen werden. Beide Papiere stehen in unserem Internetangebot zur Verfügung.

Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht Brandenburg

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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