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06.02.2023

Double-Opt-In-Mail kein Spam

Double-Opt-In-Mail für die Newsletter-Anmeldung ist kein Spam

AG Kassel urteilt: DOI-Verfahren ist kein unerlaubter Spam (Urteil 26.4.2022, Az.: 435 C 1051/21).

Der Kläger behauptet, er habe unaufgefordert von der Beklagten an seine E-Mail-Anschrift eine E-Mail erhalten, mit der er zum Zwecke des Bezugs eines Newsletters der Beklagten seine E-Mail-Adresse hätte bestätigen müssen (DOI).  Der Kläger sah sich darin in seinen Rechten verletzt, da er sich nicht zu dem Newsletter des  Beklagten angemeldet hatte.

Das AG Kassel entschied:

„Demgegenüber steht der vom Kläger auch eingeräumte geringfügige Aufwand für das Löschen unerbetenen Werbe-E-Mails durch einfachen Mausklick.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine E-Mail der hier streitgegenständlichen Art wie diejenige der Beklagten vom 14.11.2020 handelt. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen. Dies gilt erst recht dann, wenn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im Termin vom 26.04.2022 im System der Beklagten die Empfängeranschrift einer solchen E-Mail händisch eingegeben werden muss und nicht durch einen automatisierten Vorgang eingesetzt werden kann.

Folglich kommt es auch nicht darauf an, dass die in der E-Mail vom 14.11.2020 verwendete E-Mail-Anschrift des Klägers bereits Gegenstand eines vom Kläger erfolgreich bekämpften Adresshandels war und nach dem Vorbringen des Klägers dessen belastete E-Mail-Anschrift sei (im Unterschied zu seinen sonstigen).“

Darüber hinaus sei die Abmahntätigkeit des Klägers rechtsmissbräuchlich, weil er in einer Vielzahl von Angelegenheiten mit gleich gelagertem Sachverhalt Abmahnungen ausbringe.

„Hier hat die Beklagte durch die Präsentation von Ablichtungen von Internetseiten gewichtige Indizien vorgebracht, die für ein planmäßiges Vorgehen des Klägers sprechen, welches nicht vorrangig seinem eigenen Schutzinteresse vor der Zusendung von unerbetenen Werbe-E-Mails dient. Die Nennung einer konkreten abmahnenden Person in derartigen Seiten deutet darauf hin, dass es sich um ein massenhaftes Erscheinungsphänomen handelt, weil die Betreiber dieser Seiten (…) darauf angewiesen sind, dass die Leser sich bzw. ihre Problemsituation darin wiederfinden, um eventuell selbst wieder eine eigene Geschäftstätigkeit des Seitenbetreibers daran anknüpfen zu können (…).

Handelt es sich um ein singuläres Ereignis, ist die Nennung des Namens der abmahnenden Partei uninteressant, gegebenenfalls sogar die Erwähnung der Fallkonstellation. Hier finden sich auf den von der Beklagten vorgelegten Internetseiten jedoch nicht nur die Bezeichnung des Klägers und seines auch in diesem Rechtsstreit auftretenden Prozessbevollmächtigten, sondern auch Sachverhaltsschilderungen, die dem hier streitgegenständlichen Vorgang sehr ähnlich sind, wenn nicht sogar entsprechen. (…)

Ferner liegt damit auch ein Indiz dafür vor, dass durch die gehäufte Vorgehensweise des Klägers gegen nahezu unbedeutende Verstöße vorrangig Einkünfte erzielt werden.

Zwar entstehen diese nicht beim Kläger persönlich, sondern bei dessen Prozessbevollmächtigten, weil die von den Anspruchsgegnern eingeforderten Erstattungsbeträge für Abmahnkosten oder prozessuale Rechtsanwaltsgebühren im Endergebnis Letzterem zugute kommen. Im Rahmen der durch § 8c Abs. 1 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung handelt es sich dabei gleichwohl um einen berücksichtigungsfähigen Aspekt.“

Quelle: AG Kassel

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