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28.10.2026

Dome-Kameras am Selbstbedienungskiosk

Selbstbedienungskiosk: Wie weit Kameras auf den Gehweg blicken dürfen

Immer mehr Kioske und kleine Läden verkaufen rund um die Uhr ohne Personal. Zum Schutz vor Vandalismus setzen die Betreiber oft Videokameras ein. Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, kurz BlnBDI, hat in ihrem Jahresbericht 2025 einen solchen Fall geprüft. Das Ergebnis: Die Einstellung der Kameras war in Ordnung, aber für Passanten war das nicht zu erkennen. Genau das musste der Betreiber nachbessern.

Anlass war eine Beschwerde. Ein freistehender Zeitungskioskwürfel auf einem Gehweg war zu einem autonomen Selbstbedienungskiosk umgebaut worden. Der Betreiber hatte verschiedene Warenautomaten in die Außenwände eingebaut. Kunden können dort jederzeit Waren kaufen, ohne dass Verkaufspersonal vor Ort ist.

Unter dem Vordach hatte der Betreiber an zwei Ecken sogenannte Dome-Kameras angebracht. Damit überwachte er alle vier Seiten des Kiosks. Er wollte so Vandalismus verhindern und Sachbeschädigungen aufklären können. Dome-Kameras sind halbkugelförmige Kameras, die Rundumaufnahmen im 360-Grad-Winkel machen können. Von außen sieht niemand, welchen Bereich sie tatsächlich erfassen. Es entstand deshalb die Befürchtung, dass alle Fußgänger und vorbeifahrenden Fahrzeuge gefilmt werden. Die Hinweisschilder des Betreibers reichten nach Einschätzung der BlnBDI nicht aus, um ausreichend transparent über die Videoüberwachung zu informieren.

Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung durch private Betreiber ist in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dafür muss die Überwachung erforderlich sein. Gleich wirksame Alternativen gab es in diesem Fall nach Auffassung der BlnBDI nicht. Eine Beleuchtung der Warenautomaten, etwa über einen Bewegungsmelder, hätte als Schutz nicht ausgereicht.

Die Videoüberwachung öffentlichen Straßenlandes durch Private ist aber nur in sehr engen Grenzen zulässig. Gerichte haben es für zulässig gehalten, einen Streifen von einem Meter vor der Hausfassade zu erfassen. Voraussetzung ist, dass dies für die Dokumentation von Sachbeschädigungen erforderlich ist.

Der Betreiber hatte den Erfassungsbereich der Kameras bereits mit einer Verpixelung auf dieses zulässige Maß begrenzt. Die Kameras filmten also nicht den ganzen Gehweg. Das Problem lag woanders: Die Begrenzung war von außen nicht zu erkennen. Bei Dome-Kameras hält die BlnBDI deshalb weitere Maßnahmen für nötig. Sie nennt Sichtblenden an den Kameras und Markierungen, die sichtbar machen, welcher Bereich überwacht wird. Die BlnBDI gab dem Betreiber auf, entsprechend nachzubessern und die Hinweisschilder anzupassen. Welche Informationen Betroffene erhalten müssen, regelt Art. 13 DS-GVO.

Für neue Geschäftsmodelle gelten dieselben Regeln wie für jede andere Videoüberwachung. Vor der Installation einer Kamera müssen Verantwortliche immer prüfen, ob es mildere Mittel gibt, die den Zweck genauso gut erreichen. Bei Dome-Kameras kommt ein besonderes Problem hinzu. Eine Verpixelung ist für Außenstehende unsichtbar. So kann der Eindruck einer Überwachung entstehen, die gar nicht stattfindet. Der überwachte Bereich oder die Begrenzung der Überwachung sollte deshalb kenntlich gemacht werden.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen und KMU

Der Fall betrifft alle Betreiber von Automatenshops, Abholstationen, Ladesäulen oder Geschäften mit Kameras an der Außenfassade. Diese Punkte sollten Sie prüfen:

  • Dokumentieren Sie vor der Installation, warum mildere Mittel wie Beleuchtung, robustere Automaten oder Gitter nicht ausreichen. Diese Interessenabwägung gehört in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
  • Begrenzen Sie den Erfassungsbereich auf Ihr eigenes Objekt und höchstens einen schmalen Streifen davor. Nutzen Sie dafür Privatzonen oder Verpixelung in der Kamerasoftware und prüfen Sie die Einstellung nach jedem Update.
  • Machen Sie die Begrenzung sichtbar. Sichtblenden an Dome-Kameras oder Kameras mit festem, erkennbarem Blickwinkel schaffen Klarheit. Eine Markierung am Boden zeigt Passanten, wo der überwachte Bereich endet.
  • Bringen Sie ein Hinweisschild vor dem überwachten Bereich an. Es nennt den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, den Zweck, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und verweist auf die vollständigen Datenschutzhinweise.
  • Legen Sie eine kurze Speicherdauer fest und löschen Sie Aufnahmen automatisch, wenn kein Vorfall vorliegt.

Gesundheitseinrichtungen

Apotheken mit Abholautomaten an der Außenwand und Praxen mit Kameras am Eingang stehen vor derselben Frage. Hier kommt ein sensibler Punkt hinzu. Aufnahmen können zeigen, wer Medikamente abholt oder eine Praxis betritt. Richten Sie Kameras deshalb nicht auf Bedienfelder oder Ausgabefächer. Erfassen Sie nur den Bereich, der für den Schutz vor Sachbeschädigung wirklich nötig ist, und kennzeichnen Sie ihn deutlich.

Kanzleien und Freiberufler

Wer den Büroeingang an einer Straße per Kamera sichert, filmt schnell Passanten und Mandanten. Schon die Information, wer eine Kanzlei aufsucht, kann vertraulich sein. Beschränken Sie die Kamera auf die Eingangstür und den unmittelbaren Bereich davor. Ein deutliches Hinweisschild und eine kurze Speicherdauer sind auch hier Pflicht.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Jahresbericht 2025

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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