Displayanzeigen bei Lottoannahmestellen
Im Frühjahr 2019 ging bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, in der beklagt wurde, dass beim Spiel mit der LOTTO-Card in einer Lottoannahmestelle anwesende Dritte über die Displayanzeige sehen könnten, wie der jeweilige Kunde heiße, was er mit welchem Einsatz spiele und wie viel er gewonnen habe.
Die LOTTO-Card wird einerseits als Servicekarte für eine direkte Gewinnausschüttung auf das Konto des Inhabers und andererseits auch zur Identifizierung des Karteninhabers genutzt. Unabhängig von der Karte können Kundinnen und Kunden anonym über einen Tippschein an allen Spielen teilnehmen, für die keine Identifizierung erforderlich ist. Darüber hinaus haben Spielende auch die Möglichkeit, an den Spielen via Internet vom eigenen Computer von zu Hause aus teilzunehmen.
Bei Spielen wie Sportwetten und der täglichen Lottoziehung KENO müssen dem Spielenden als Schutzmechanismus vor Spielsucht der Stand des Spielkontos und die Spielhistorie dargestellt werden. Aufgrund der Pflicht zur Darstellung ist zunächst eine vorherige Identifizierung des Spielenden erforderlich, der seine Kenntnisnahme anschließend aktiv bestätigen muss, sodass auch keine Abschaltung des Displays erfolgen kann.
Entgegen der Beschreibung des Beschwerdeführers wird seit einiger Zeit jedoch nicht mehr der Name des Karteninhabers, sondern ausschließlich seine Kundennummer auf dem Display angezeigt. Darüber hinaus enthält die aktuelle LOTTO-Card im Gegensatz zu einer früheren auch keinen Aufdruck des Lichtbilds mehr.
Im Rahmen einer Überprüfung von Displayanzeigen konnte festgestellt werden, dass eine Einsichtnahme auf das Display durch andere Kundinnen und Kunden kaum möglich war, da das Display direkt oberhalb der Kundenservicefläche des Tresens installiert war, die Eingabe der PIN durch einen immer wieder neu gemischten Zahlenkreis erfolgte, auf dem Display nur ein schwacher Kontrast eingestellt war und die Kundennummer und der Spielverlauf auf weniger als einem Drittel der Bildschirmfläche dargestellt wurde.
Die entsprechende Installation der Displays wurde in einer für die Lottoannahmestellen verbindlichen Geschäftsanweisung geregelt, deren Einhaltung regelmäßig durch Mitarbeiter der Geschäftsstelle geprüft wird. Des Weiteren werden die Mitarbeiter der Annahmestellen in der Geschäftsstelle entsprechend geschult.
Was ist zu tun?
Verantwortliche haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor Offenlegung durch Übermittlung oder unbefugte Verbreitung. Dazu sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen einzusetzen, um sicherzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO erfolgt.
Quelle: ULD
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