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17.10.2022

Diskreter Postversand

Diskreter Postversand im Gesundheitsbereich

Beim Versand von Briefen und Paketen im Gesundheitswesen ist zu beachten, dass je nach Gestaltung von Umschlägen und Kartons Rückschlüsse auf den Inhalt der Sendung und damit verbunden auch auf bestehende Erkrankungen möglich sind, so dass Dritte Informationen über den Empfänger erhalten können. Dies kann unter Umständen eine unberechtigte Offenlegung von Gesundheitsdaten darstellen, wie folgende Beispiele zeigen.

Arztstempel mit Fachrichtung auf dem Briefumschlag

Im Rahmen einer Beschwerde wurde das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland darauf aufmerksam gemacht, dass eine Arztpraxis beim postalischen Versand von Rechnungen einen großen Stempel mit Angabe der Fachrichtung verwendet. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, dass diese Information für jeden, der einen flüchtigen Blick auf den Briefumschlag wirft (z. B. Postbote, Nachbar), Rückschlüsse auf eine Behandlung in der betreffenden Praxis und somit auf die Art seiner Erkrankung zulässt. Er bat um Prüfung, ob die Angabe der Fachrichtung außen auf einem Briefumschlag aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Die Angabe des Absenders auf einem Briefkuvert ist beim Postversand obligatorisch. Die Erwähnung der Fachrichtung eines Arztes dürfte hierbei in aller Regel jedoch nicht erforderlich sein; vielmehr sollten Name und Anschrift des Arztes genügen, um gegebenenfalls eine Rücksendung zu ermöglichen.

Ob aber das Aufbringen eines Stempels mit der Fachrichtung auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, hängt zunächst davon ab, ob diese Angabe in Verbindung mit dem Adressaten ein personenbezogenes Datum des Empfängers gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt. Dafür spricht, dass die Tatsache, dass jemand von einem Facharzt angeschrieben wird, die Vermutung nahelegt, dass diese Person sich dort in Behandlung befindet. Hieraus können möglicherweise Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung und somit auf den Gesundheitszustand der betreffenden Person gezogen werden. Erhält jemand beispielsweise Post von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, liegt es nahe, beim Empfänger eine psychische Erkrankung anzunehmen. Da gerade psychisch Kranke oftmals mit Vorurteilen und Diskriminierung konfrontiert werden, ist der berechtigte Wunsch nach Diskretion anhand dieses Beispiels gut nachvollziehbar. Allerdings handelt es sich bei Adressaten, die Post von einer Arztpraxis erhalten, nicht immer zwingend um Patienten der Praxis. Als mögliche Empfänger von Rechnungen kommen beispielsweise auch Dritte wie Familienangehörige oder Betreuer in Betracht. Die schriftliche Korrespondenz von Arztpraxen erfolgt nicht ausschließlich mit Patienten. Zudem ist fraglich, ob eine Fachrichtung, die ein breites Spektrum an Krankheitsbildern abdeckt, eine derart konkrete Information darstellt, dass diese Angabe als personenbezogenes Gesundheitsdatum gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass die Information über die Fachrichtung bei Interesse mit einfachen Mitteln beispielweise im Internet recherchiert werden kann; in kleineren Orten dürfte ohnehin bekannt sein, welcher Fachrichtung ein Arzt angehört, wodurch bereits dessen Name aufschlussreich sein kann.

Trotz Zweifeln an der Einordnung des Aufdrucks als personenbezogenes Datum des Adressaten wurde die Beschwerde zum Anlass genommen, die betreffende Praxis zu kontaktieren und auf die Problematik aufmerksam zu machen. Diese hat den Hinweis aufgegriffen und zugesagt, zukünftig einen Poststempel ohne Bezeichnung der Fachrichtung zu nutzen.

Neutrale Verpackung bei Paketen mit Medizinprodukten

Ähnlich zu beurteilen ist die Gestaltung von Paketen beim Versand medizinischer Produkte, wie beispielsweise Hilfsmitteln zur Unterstützung bei bestimmten Erkrankungen. Werden für den Versand der Produkte Kartons genutzt, auf denen neben dem Firmennamen auch Angaben zum Inhalt aufgedruckt sind, lässt sich daraus unter Umständen ableiten, unter welcher Art von Beschwerden der Empfänger der Sendung vermutlich leidet. So lässt beispielsweise ein Paket, das erkennbar Inkontinenzhilfen enthält, vermuten, dass der Empfänger an Inkontinenz leidet. Die hiervon Betroffenen dürften in der Regel ein Interesse daran haben, dass diese Information keinem Dritten bekannt wird. Hilfsmittel, für deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen aufkommen, dürfen nur auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern oder deren Verbände an Versicherte abgegeben werden (vgl. § 126 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 und 3 SGB V22). In diesen Verträgen finden sich zum Teil auch Vorgaben zur Lieferung. Demnach hat die Lieferung in neutraler Verpackung zu erfolgen, d.h. es muss sichergestellt werden, dass die Verpackungen keinen Rückschluss auf den Inhalt und die Hilfsmittel zulassen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich ähnlich wie im Falle der Fachrichtung auf dem Brief einer Arztpraxis wiederum die Frage, ob der Aufdruck auf dem Paket ein personenbezogenes Datum des Adressaten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellt. Zwar liegt hier die Vermutung nahe, dass der Empfänger der Sendung unter einer bestimmten Erkrankung leidet, zu deren Behandlung der offensichtliche Inhalt der Lieferung benötigt wird; andererseits ist die Person, die die Hilfsmittel benötigt, nicht unbedingt identisch mit dem Adressaten. Es ist daher nicht zwingend von einem personenbezogenen Datum auszugehen. Dennoch sind die vorstehend genannten vertraglichen Regelungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen.


Fazit/ Empfehlung:

Insbesondere im Gesundheitsbereich sollte durch eine neutrale Gestaltung von Postsendungen dafür Sorge getragen werden, dass keine Informationen über den Gesundheitszustand des Empfängers abgeleitet werden können.

Quelle: LfDI Saarland

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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