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05.09.2022

Direktwerbung ohne Einwilligung

Die Datenschutzbehörde erhielt über Unternehmen, insbesondere aus dem Online-Versandhandel, die Betroffene zu Werbezwecken telefonisch oder per E-Mail kontaktiert hatten, obwohl die Betroffenen hierfür keine Einwilligung erteilt hatten.

Die verantwortlichen Unternehmen vertraten die Auffassung, dass diese Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund eines berechtigten Interesses gerechtfertigt seien. Demgegenüber bezweifelt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 16. Februar 2021, dass Direktwerbung beispielsweise per Telefon oder E-Mail ohne Einwilligung aufgrund eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO überhaupt möglich ist. Es sei zwar zutreffend, dass auch die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktwerbung ein berechtigtes Interesse nach dem Erwägungsgrund Nummer 47 zur DSGVO darstellen könne. Allerdings sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Ziele, die mit der Verarbeitung verfolgt würden, unionsrechtskonform sein müssten. Daher gelte auch in diesem Zusammenhang die Wertung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach Werbung mit einem Telefonanruf bei Verbraucher:innen ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligungen oder bei sonstigen Marktteilnehmer:innen ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung darstellten. In diesen Fällen könnten sich werbende Verantwortliche daher nicht auf ein „berechtigtes“ Interesse berufen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist Werbenden dringender denn je zu raten, die vorherige Einwilligung der jeweiligen Betroffenen einzuholen.

Quelle: LfDI Bremen

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