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22.05.2026

Direktwerbung ehemaliger Kunden

VG Berlin: Direktwerbung Werbeschreiben an ehemalige Kundin war rechtswidrig

Darf eine Bank einer ehemaligen Kundin noch Werbebriefe schicken, nachdem die Geschäftsbeziehung beendet ist? Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Frage klar beantwortet: Nein. Mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 42 K 7.25) bestätigte das Gericht eine Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gegen eine Genossenschaftsbank. Die Bank hatte gegen zwei Vorschriften der DSGVO verstoßen und verlor ihre Klage in vollem Umfang.

Was war passiert?

Eine Frau hatte ihr Giro- und Tagesgeldkonto bei einer Berliner Genossenschaftsbank gekündigt und ihre Genossenschaftsmitgliedschaft zum 31. Dezember 2019 beendet. Bis Oktober 2020 liefen noch Abwicklungsschritte, etwa die Auszahlung von Dividenden und die Auflösung des Geschäftsanteilkontos. Am 30. Oktober 2020 schickte die Bank der Frau ein mehrteiliges Informationsschreiben, das unter anderem ankündigte, ihre Daten künftig für individualisierte Produktangebote zu nutzen. Ein Begleitschreiben endete mit dem Hinweis auf die „Genossenschaftliche Beratung“ und einem Aufruf, bei Fragen Kontakt aufzunehmen.

Die Frau reagierte mit einem Widerspruch gegen jede weitere Datenspeicherung und forderte die Bank schriftlich auf, ihr die Löschung ihrer Daten zu bestätigen. Die Bank antwortete auf diesen Löschantrag nicht. Daraufhin wandte sich die Frau an die BlnBDI. Diese sprach im April 2023 eine Verwarnung gegen die Bank aus. Die Bank klagte dagegen vor dem VG Berlin.

Die zwei DSGVO-Verstöße im Detail

Das Gericht stellte zwei voneinander unabhängige Verstöße fest.

Erster Verstoß: Rechtswidrige Datenverarbeitung für Werbezwecke. Das Informationsschreiben war nach Einschätzung des Gerichts kein reines Datenschutzinformationsschreiben. Es enthielt Formulierungen, die klar auf die Förderung weiterer Geschäftsabschlüsse zielten, und stellte damit Direktwerbung im Sinne des Gesetzes dar. Die Bank versuchte sich auf zwei Rechtsgrundlagen zu stützen. Weder griff Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO (Vertragserfüllung) noch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (berechtigtes Interesse). Die Vertragsbeziehung war längst beendet. Ein berechtigtes Interesse an Werbung gegenüber einer Person, die seit über einem Jahr kein aktives Konto mehr hält und die Mitgliedschaft gekündigt hatte, konnte die Bank nicht darlegen. Die Frau hatte mit einem solchen Schreiben nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht mehr rechnen müssen. Das Schreiben verstieß damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO.

Das Gericht betonte außerdem: Selbst wenn das Schreiben sachliche Datenschutzinformationen enthielt, ändert das nichts. Werbung verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie mit nicht werblichen Inhalten kombiniert wird.

Zweiter Verstoß: Keine Reaktion auf den Löschantrag. Das Schreiben der Frau war eindeutig als Löschantrag nach Art. 17 DS-GVO zu verstehen. Die Bank hätte darauf nach Art. 12 Abs. 3 und 4 DS-GVO innerhalb eines Monats reagieren und die Frau entweder über ergriffene Maßnahmen oder über die Gründe für eine Nichtlöschung informieren müssen. Das tat sie nicht. Die Begründung der Bank, die Beschwerdeführerin habe ja gar keine vollständige Löschung beantragt, ließ das Gericht nicht gelten. Bei verbleibenden Zweifeln hätte die Bank nachfragen müssen.

Verwarnung als mildestes Mittel war angemessen

Das Gericht bestätigte, dass die BlnBDI ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hatte. Liegt ein DSGVO-Verstoß vor, besteht ein sogenanntes intendiertes Ermessen zugunsten einer Abhilfemaßnahme. Eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO ist die mildeste Abhilfemaßnahme. Da die Bank ihren Rechtsverstoß bis zuletzt bestritt, war mit einer Wiederholung zu rechnen. Das rechtfertigte das Einschreiten der Behörde.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen und KMU

Werbeschreiben an ehemalige Kunden sind nach Vertragsende nicht automatisch erlaubt. Bevor Adressdaten für Direktwerbung genutzt werden, sollte geprüft werden, ob noch eine aktive Kundenbeziehung besteht und ob die betroffene Person mit einem solchen Kontakt noch rechnen muss. Je länger die Kündigung zurückliegt, desto schwerer ist ein berechtigtes Interesse zu begründen. Löschanfragen müssen immer innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, auch wenn eine vollständige Löschung nicht möglich ist. In diesem Fall ist die betroffene Person über die Gründe und ihre Rechte zu informieren.

Kanzleien und Freiberufler

Mandanten und Klienten, die das Mandat oder die Zusammenarbeit beendet haben, dürfen grundsätzlich nicht mehr für neue Leistungen angeschrieben werden, ohne dass eine klare Rechtsgrundlage vorliegt. Eingehende Schreiben, in denen nach Datenlöschung gefragt wird, sind als förmliche Löschanträge zu behandeln und fristgerecht zu beantworten. Eine interne Checkliste für den Umgang mit solchen Anfragen hilft, Verstöße zu vermeiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2026, Az. 42 K 7.25 (Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, BlnBDI)

Lassen Sie sich unverbindlich von einem Datenschutzbeauftragten beraten.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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