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13.02.2021

Die Polizei in der Corona-Krise

Der übereifrige Beamte

Als hätte der Polizeivollzugsdienst nicht ohnehin schon alle Hände voll zu tun, um seine Aufgaben bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu erledigen, wird er in Zeiten der Corona-Pandemie immer wieder gerne zu Hilfsleistungen für andere Behörden herangezogen, die eigentlich selbst für die Bekämpfung der Pandemie zuständig sind. Und allzu oft lassen sich die Beamten dazu verleiten, solche Aufträge anzunehmen, ohne näher darüber nachzudenken, ob sie das eigentlich auch dürfen. Denn klar ist: Der Polizeivollzugsdienst hat im Rahmen der Seuchenbekämpfung keinerlei Zuständigkeiten. Diese ist allein Sache der Gesundheitsämter und der durch Landesverordnung den Ortspolizeibehörden übertragenen Aufgaben als „zuständige Behörde“ nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Folgender Fall soll hier exemplarisch für die Problematik stehen:

Ein Bürger deutete in einem Leserbrief an, dass enge Verwandte, die in einer anderen Stadt wohnten, an Covid-19 erkrankt seien. Der Ortsbürgermeister sah sich daraufhin zu „Nachermittlungen“ veranlasst und wandte sich diesbezüglich an das örtliche Polizeirevier. Ein Beamter dieses Reviers suchte umgehend den Briefschreiber auf und befragte ihn sowie dessen Ehefrau zu eventuellen körperlichen Kontakten zwischen ihnen und den Verwandten. Ziel der Befragung war es festzustellen, ob die Ehefrau des Briefeschreibers, die kurz zuvor als Zuhörerin an einer Gemeinderatssitzung teilgenommen hatte, andere anwesende Personen möglicherweise einem Infektionsrisiko ausgesetzt hatte. Der Beamte kam letztlich zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall gewesen sei und informierte den Bürgermeister über seine Feststellungen.

Nachdem sich der Bürger bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über diese Befragung durch die Polizei beschwert hatte, forderte diese das zuständige Polizeipräsidium unter Hinweis darauf, dass die Datenschutzaufsicht die Befragung durch den Polizeibeamten aus datenschutzrechtlicher Sicht für unzulässig hielten, zur Stellungnahme auf. In einer ersten Reaktion beschränkte sich das Polizeipräsidium darauf, lediglich eine Stellungnahme des betroffenen Polizeibeamten kommentarlos zu übersenden.

Diese Vorgehensweise war ungewöhnlich, wurde doch das Polizeipräsidium um seine Meinung und nicht um die des Beamten gefragt. Es konnte auch die nachgereichte rechtliche Bewertung des Polizeipräsidiums nicht zufriedenstellen. Denn dieses kam zum Ergebnis, dass die Datenverarbeitung durch den Polizeibeamten rechtmäßig gewesen sei, wobei man sich dabei auf Bestimmungen des Polizeigesetzes stützte (§ 60 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 42 Absatz 1).

Aus Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörde allerdings zu Unrecht:

Die Zuständigkeiten für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und damit auch, wer unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten für diese Zwecke verarbeiten darf, ergeben sich grundsätzlich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Schon mit der Schaffung des Bundes-Seuchengesetzes von 1961 wurde klargestellt, dass die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts in diesem Zusammenhang nicht (mehr) gelten sollten (BT-Drs. 1888 vom 27. Mai 1960, Begründung zu dem heutigen § 16 IfSG entsprechenden § 10: „Der Entwurf sieht insoweit eine abschließende Regelung vor.“). Dies entspricht auch der derzeitigen Rechtslage. Geht es um Maßnahmen vor dem Auftreten übertragbarer Krankheiten, ist die „zuständige Behörde“ nach § 16 Absatz 1 IfSG (nach § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich die Ortspolizeibehörde, bei besonders hohen Inzidenzwerten nach Maßgabe von Absatz 6a-6c allerdings ausnahmsweise ebenfalls das Gesundheitsamt) befugt, die notwendigen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Geht es um Maßnahmen nach dem Auftreten übertragbarer Krankheiten, liegt die Zuständigkeit, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, nach § 25 Absatz 1 IfSG beim Gesundheitsamt. Erst wenn sich aufgrund solcher Ermittlungen ergibt, dass Schutzmaßnahmen zu treffen sind, weist § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG der „zuständigen Behörde“ (Ortspolizeibehörde bzw. – bei hohen Inzidenzwerten – dem Gesundheitsamt) entsprechende Zuständigkeiten zu.

Im hier vorliegenden Fall ging es um die Ermittlung eines Krankheitsverdachts, wofür nach § 25 Absatz 1 IfSG das Gesundheitsamt zuständig gewesen wäre. Die Ortspolizeibehörde war dagegen nicht zuständig. Folglich konnte der Bürgermeister den Polizeivollzugsdienst auch nicht wirksam „beauftragen“. Abgesehen davon, dass das Polizeigesetz wegen der abschließenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist, lagen auch die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit nach § 60 Absatz 2 PolG nicht vor. Denn offensichtlich hatten die Beamten des Polizeireviers schon gar nicht den Versuch unternommen, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Es war in keiner Weise nachvollziehbar, dass keine Möglichkeit bestanden haben sollte, dem Gesundheitsamt den Sachverhalt mitzuteilen, damit dieses prüfen könne, ob und gegebenenfalls was zu veranlassen sei. Der Besuch fand um 10 Uhr vormittags statt, zu einer Zeit also, zu der das Gesundheitsamt jedenfalls arbeitsfähig gewesen war. Die Rechtsfertigungsversuche des Polizeipräsidiums in seiner Stellungnahme erscheinen daher wenig überzeugend.

Gleichfalls unzulässig war die Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten an den Bürgermeister. Soweit hierfür auf § 42 Absatz 1 PolG verwiesen wurde, scheitert dies schon daran, dass die Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts im Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht anwendbar sind. Hinzu kommt, dass die Übertragung von Maßnahmenbefugnissen nach dem IfSG auf die Ortspolizeibehörden nicht mit der Übertragung durch die Polizei (§ 59 PolG) wahrzunehmender „originärer“ polizeilicher Aufgaben gleichzusetzen ist. Es handelt sich vielmehr um dem Grunde nach nicht-polizeiliche Aufgaben, die lediglich von einer Polizeibehörde wahrgenommen werden.

Die völlige Verkennung der polizeirechtlichen Befugnisse sowie das Beharren hierauf trotz entsprechender Hinweise veranlasste die Datenschutzaufsicht, die Datenverarbeitung zu beanstanden. Die Stellungnahme des Innenministeriums hierzu steht noch aus.

Quelle: LfDI Baden-Württemberg

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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