Italienische Datenschutzbehörde ahndet Deepfake eines TV-Direktors in Satiresendung
Die italienische Datenschutzbehörde Garante per la protezione dei dati personali hat sich mit einem ungewöhnlichen Fall befasst. Ein bekannter italienischer Fernsehjournalist wurde ohne seine Zustimmung als KI-generierter Avatar in einer Satiresendung eingesetzt. Der Fall zeigt, wo die Grenze zwischen erlaubter Satire und unrechtmäßiger Datenverarbeitung verläuft. Die Entscheidung ist auch für deutsche Unternehmen relevant, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten oder reale Personen in Marketing und Content einbinden.
Ein Nachrichtendirektor eines italienischen Fernsehsenders reichte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Eine Satiresendung eines konkurrierenden Senders hatte über Monate hinweg per KI erzeugte Videos veröffentlicht, in denen ein täuschend echter Avatar des Direktors zu sehen war. Der Avatar sprach Sätze, die er nie gesagt hatte, und wurde dabei in seinem eigenen Nachrichtenstudio gezeigt, komplett mit dem Logo seines echten Senders. Die Videos liefen zunächst im Fernsehen, wurden anschließend auf Social Media und auf einer Streaming-Plattform verbreitet. Der Betroffene sah darin keine zulässige Satire, sondern eine gezielte Täuschung. Viele Zuschauer hätten die Szenen für echt gehalten. Das zeige sich an zahlreichen Kommentaren, in denen Nutzer ihn beschimpften, weil sie glaubten, er habe die gezeigten Aussagen tatsächlich getroffen. Nach einer Abmahnung entfernte der Sender einzelne Videos von Social Media, lud die betroffenen Sendungen aber weiterhin auf seiner eigenen Website hoch.
Der Sender verteidigte sich mit dem Recht auf Satire. Die Bildrechte seien über eine Lizenzvereinbarung mit dem Sender des Betroffenen rechtmäßig erworben worden. Verändert worden sei lediglich die Stimme, per KI synchronisiert statt mit einem menschlichen Imitator. Genau das mache den Unterschied zu früheren Parodieformen aus. Der Sender habe zudem frühzeitig und wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich um einen Deepfake handle, unter anderem durch Pressemitteilungen vor der ersten Ausstrahlung, durch Hinweise im Sendungstitel und durch Einblendungen unter den Videos auf der eigenen Website und der Streaming-Plattform.
Die Datenschutzbehörde wog beide Positionen gegeneinander ab. Die Behörde erkannte an, dass das Recht auf Satire nach Art. 85 DS-GVO grundsätzlich auch ohne Einwilligung der betroffenen Person ausgeübt werden darf. Satire lebt von Übertreibung und Verfremdung und ist deshalb nicht an den Wahrheitsgehalt der Aussage gebunden. Entscheidend ist aber, dass für das Publikum erkennbar bleibt, dass es sich um eine überspitzte Darstellung handelt. Genau daran scheiterte der Fall aus Sicht der Behörde. Die im Deepfake geäußerten Aussagen wirkten auf den ersten Blick glaubwürdig und waren nicht so überzeichnet, dass ihre Unwahrheit sofort auffiel. Der reale Kontext, in dem der Avatar gezeigt wurde, nämlich das echte Nachrichtenstudio des Betroffenen, verstärkte diesen Eindruck zusätzlich. Die vorhandenen Hinweise auf die KI-Nutzung reichten nach Einschätzung der Behörde nicht aus, um ein durchschnittlich aufmerksames Publikum zuverlässig zu informieren. Wer eine Sendung erst im laufenden Betrieb einschaltet, sieht die Hinweise im Titel oder in der Ankündigung gar nicht mehr.
Die Datenschutzbehörde stellte eine Verletzung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie Transparenz nach Art. 5 DS-GVO fest. Zusätzlich sah die Behörde einen Verstoß gegen Art. 25 DS-GVO, also gegen die Pflicht zu Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Der Sender hätte technische und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, die klarer und durchgängiger auf den KI-Einsatz hinweisen, statt sich auf vereinzelte Disclaimer zu verlassen. Der Garante ordnete gestützt auf Art. 58 DS-GVO ein Verbot der weiteren Verarbeitung der Aufnahmen des Betroffenen in dieser Form an, mit Ausnahme der bloßen Aufbewahrung für ein mögliches Gerichtsverfahren. Zusätzlich sprach die Behörde eine formale Verwarnung aus. Eine Geldbuße nach Art. 83 DS-GVO verhängte sie nicht. Als mildernden Umstand wertete sie, dass es sich um eine rechtlich neuartige Frage zum Einsatz von KI-Werkzeugen in Unterhaltungsformaten handelt, für die es noch wenig gefestigte Praxis gibt.
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Wer reale Personen per KI in Werbung, Social Media oder redaktionellen Formaten einsetzt, sollte den Hinweis auf die KI-Erzeugung nicht als einmaligen Disclaimer behandeln. Der Hinweis muss dort sichtbar sein, wo der Inhalt tatsächlich konsumiert wird, also direkt im Video oder Bild selbst, nicht nur im Titel oder in einer separaten Pressemitteilung. Vor dem Einsatz von Deepfake-Technik empfiehlt sich eine klare interne Freigabe, die genau festhält, welche Kennzeichnung wo erfolgt. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung als Satire, Werbung oder Illustration gedacht ist. Die kommenden Transparenzpflichten aus der KI-Verordnung der EU verschärfen diese Anforderungen zusätzlich. Wer jetzt schon sauber kennzeichnet, ist auf die neuen Vorgaben vorbereitet.
Quelle: Garante per la protezione dei dati personali (Italien)
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