Das in Art. 15 DS-GVO vorgesehene Auskunftsrecht beschäftigt die Aufsichtbehörden regelmäßig. So fällt auf, dass Anträge auf Auskunft von den betroffenen Personen häufig mit der Forderung nach Löschung verbunden werden. Dies führt in der Praxis hin und wieder dazu, dass Verantwortliche bestätigen, die Löschung der Daten sei wunschgemäß erfolgt, dann aber die Auskunft nicht mehr erteilen können, weil die Daten nicht mehr vorhanden sind. Verantwortliche sollten daher zunächst die Auskunft erteilen, ob und welche Daten vorhanden sind, und dann erst zur Löschung schreiten.
Auch wird gerne übersehen, dass in jedem Fall den Antragstellenden zu antworten ist, auch wenn keine Daten vorhanden sind.
Häufig wird von den betroffenen Personen angezweifelt, dass die Auskunft vollständig ist. Für die Datenschutzbehörde ist es schwierig, dies festzustellen. Zwar kann die Aufsichtsbehörde prüfen, ob die in Art. 15 Abs. 2 DS-GVO genannten Informationen enthalten sind, ob aber tatsächlich alle konkreten personenbezogenen Daten mitgeteilt wurden, kann nicht rechtssicher festgestellt werden. Hier ist es aber hilfreich, wenn die Auskunftsersuchenden so konkret wie möglich darlegen, weshalb sie davon ausgehen, dass noch weitere Daten vorhanden sein müssten.
Die in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO genannte Kopie meint nicht lediglich, wie von einigen Verantwortlichen angenommen, eine Liste oder sonstige schriftliche Zusammenstellung der gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Recht auf Kopie umfasst vielmehr die originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, also Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder ganze Dokumente, die u.a. die entsprechenden personenbezogenen Daten enthalten. Denn es lässt sich teilweise nur im Kontext des gesamten Dokuments verstehen, wie die Daten verarbeitet werden. Dieses Verständnis kann aber erforderlich sein, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Betroffenenrechte zu ermöglichen.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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