Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung
Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung
Steuerprüfer haben das Recht, steuerlich relevante E-Mails zu überprüfen. Dies gilt jedoch nicht allgemein für sämtliche E-Mails eines Unternehmens, wie von einem Gericht festgestellt.
Der Sachverhalt: Während einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wird von einem Unternehmen verlangt, alle versandten Handelsbriefe vorzulegen. Zudem soll das Unternehmen ein „Gesamtjournal“ als Datenträger sämtlicher gesendeter und empfangener E-Mails bereitstellen. Das Unternehmen ist mit dieser Anforderung nicht einverstanden und reicht Klage ein.Das Finanzgericht Hamburg entscheidet, dass das Unternehmen teilweise im Recht ist. Das Finanzamt hat das Recht, vom Unternehmen einen Datenträger mit steuerlich relevanten E-Mails zu verlangen. Allerdings hat das Finanzamt seine Befugnisse überschritten, indem es das Unternehmen aufforderte, ein „Gesamtjournal“ aller seiner E-Mails vorzulegen. Dieses „Gesamtjournal“ gehört nicht zu den steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Unternehmens. Das Finanzamt ist nur berechtigt, die Vorlage von E-Mails zu verlangen, die steuerlich relevant sind und unter die Aufbewahrungspflichten des Unternehmens fallen.
Quelle: Finanzgericht Hamburg, 2 K 172/19.
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