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27.06.2022

Datenweitergabe ohne Einwilligung

Beschwerde über einen Rechtsanwalt wegen Datenweitergabe ohne Einwilligung

Personenbezogene Daten dürfen nur auf rechtmäßige, für die betroffene Person nachvollziehbare, Weise verarbeitet werden. Für eine rechtmäßige Verarbeitung muss entweder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO oder eine anderweitige Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung vorliegen. Die erteilte Einwilligung muss dabei auch nachweisbar sein.

Dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) wurde im Rahmen einer Beschwerde bekannt, dass ein Rechtsanwalt personenbezogene Daten verarbeitet beziehungsweise an Dritte übermittelt haben soll, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, indem er Informationen über den Stand eines Gerichtsverfahrens seines Mandanten an einen Dritten weitergegeben hat.

Ein Mandant beschwerte sich beim TLfDI, nachdem er einen Rechtsanwalt aufgesucht hatte und dort mit seinem Bruder zusammen den Besprechungstermin mit dem Anwalt wahrgenommen hatte. In diesem Besprechungstermin wurde das weitere gerichtliche Vorgehen besprochen. Etwaige Einwände gegen eine Mitteilung auch gegenüber dem Bruder wurden zu diesem Zeitpunkt von dem Mandanten nicht vorgetragen, weshalb das umfangreiche Beratungsgespräch im Beisein des Bruders weitergeführt wurde.

Als der Bruder zu einem späteren Zeitpunkt in einer eigenen Angelegenheit bei demselben Rechtsanwalt einen Termin wahrnahm, wurden ihm auf Nachfrage Auskünfte über den Verfahrensstand des anderen Verfahrens gegeben, was nach Ansicht des Mandanten einen Verstoß darstellt. Bei der Prüfung dieses Falles ist zu beachten, dass der TLfDI für die Prüfung der Einhaltung etwaiger standesrechtlicher Normen durch Rechtsanwälte nicht zuständig ist und die Prüfung daher unter rein datenschutzrechtlichen Aspekten erfolgte.

Der TLfDI wandte sich daraufhin mit einem Auskunftsersuchen an den Rechtsanwalt, um den Sachverhalt näher aufzuklären. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ergibt sich, dass nur unter den dort genannten Bedingungen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Es handelt sich somit um ein so genanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO durch den Betroffenen hinsichtlich der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten in Form von Auskünften über den Verfahrensstand lag nicht vor. Eine Einwilligung ist jede freiwillige für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, Art. 2 Nr. 11 DSGVO. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche zudem nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung, hier die Übermittlung an einen Dritten, ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Einen derartigen Nachweis konnte der Anwalt jedoch nicht führen, da die Einwilligung im Beratungsgespräch nicht schriftlich eingeholt wurde und vom Mandanten auch nicht bestätigt wurde. Die Befugnis zur Übermittlung der Auskünfte kann auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO gestützt werden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist schon fraglich, ob für den verantwortlichen Anwalt ein berechtigtes Interesse daran besteht, den Bruder seines Mandanten über den Verfahrensstand in Kenntnis zu setzen. Die Erforderlichkeit zur Wahrung der berechtigten Interessen richtet sich danach, ob andere gleich effektive, aber für den Mandanten als betroffene Person weniger beeinträchtigende Mittel zur Verfügung standen. Insoweit wäre es das mildere Mittel gewesen, die Information über den Verfahrensstand direkt an den Mandanten zu geben, da in diesen Fall auch keine Dringlichkeit oder ähnliches bestand.

Der Rechtsanwalt war nicht befugt, Auskünfte über den Verfahrensstand an den Bruder seines Mandanten zu übermitteln, auch wenn dieser vorher bei einem Beratungsgespräch zugegen gewesen ist. Der Rechtsanwalt wurde aus diesem Grund vom TLfDI gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO verwarnt und es wurde ihm für die zukünftige Handhabung empfohlen, derartige datenschutzrechtliche Einwilligungen zur Weitergabe an Dritte schriftlich vom Mandanten einzuholen, damit er als Verantwortlicher seine dahingehende Nachweispflicht aus Art. 7 Abs. 1 DSGVO in jedem Fall erfüllen kann. Hierbei ist noch zu beachten, dass die Einwilligung in informierter Weise zu erfolgen hat und auch den Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit enthalten muss.

Quelle: LfDI Thüringen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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