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12.08.2022

Datenverarbeitung in Justizvollzugsanstalt

Die unterschiedlichen Datenverarbeitungen von Justizvollzugsanstalten sind immer wieder ein Thema des LfDI. In diesem Berichtszeitraum ging beispielsweise eine Beschwerde bzgl. der neuen Lichtbildausweise der Gefangenen einer JVA ein, die neuerdings die Gefangenenbuchnummer enthalten. Da der Lichtbildausweis beim „Umschluss“ offen an die Haftraumtür gesteckt wurde, konnten die Nummer nunmehr alle Mitinhaftierten lesen. Ein Datenschutzverstoß konnte in der Kennzeichnung der Lichtbildausweise mit der Gefangenenbuchnummer nicht gesehen werden. Allein die Vorgehensweise beim Umschluss war datenschutzrechtlich fragwürdig und wurde von der JVA dahingehend geändert, dass die Ausweise nunmehr mit der Rückseite nach vorne an die Haftraumtür gesteckt werden.

Eine andere Beschwerde betraf den zusätzlichen Buchstaben „S“ (für Strafhaft) hinter dem Namen an der Haftraumtür, derjenigen Gefangenen, die sich nicht in Untersuchungshaft befanden. Die Beschwerdeführerin, die als „Zivilhäftling“ inhaftiert war, wendete sich wegen dieser unrichtigen Einordnung ihrer Person als Strafhäftling an den LfDI. Eine Verarbeitung unrichtiger Daten verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die Befassung des LfDI mit dieser Angelegenheit bewirkte einen unverzüglichen Verzicht auf die unrichtige Zusatzinformation bei Gefangenen, die sich nicht in Untersuchungshaft befanden.

Durch eine weitere Beschwerde wurde die datenschutzwidrige Verwendung von Urinproben von Gefangenen im Rahmen einer europäischen Studie zum Phänomen neuer psychoaktiver Substanzen in Justizvollzugsanstalten offenbar. Die prinzipiell mögliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Gefangenen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Forschungsprojekten, auch ohne deren Einwilligung, verstieß deswegen gegen das Datenschutzrecht, weil eine „Anonymisierung“ der Urinproben von Seiten der Justizvollzugsanstalt nicht vorgenommen worden ist, bevor eine Übersendung an das zuständige Labor erfolgt ist. Die Proben wurden zusammen mit der regulären Testung auf Drogenabstinenz an das Labor weitergegeben. Für das Labor wäre es damit ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, die im Rahmen der Studie durchgeführte Urinanalyse den einzelnen Gefangenen zuzuordnen.

Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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