Datenverarbeitung im Bestattungswesen
Datenverarbeitung im Bestattungswesen
Im Rahmen einer Beschwerde teilte eine betroffene Person mit, dass ein Bestattungsunternehmen ihrer Bitte um Löschung ihrer personenbezogenen Daten ebenso wenig nachgekommen sei wie einem Widerspruch gegen die sie betreffende Datenverarbeitung. Der Beschwerdeführer hatte das Unternehmen mit der Bestattung seiner verstorbenen Mutter beauftragt. Im Kern ging es dem Beschwerdeführer um den Umstand, dass Daten seiner Mutter sowie von ihm selbst, u.a. seine Mobilfunknummer, an das örtliche Pfarramt weitergegeben wurden. Dieser Umstand war in seinen Augen nicht nachvollziehbar, da seine Mutter vor Jahrzehnten bereits aus der Kirche ausgetreten sei. Insoweit machte er auch eine Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten seiner verstorbenen Mutter geltend. Ungeachtet dessen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 27 zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf personenbezogene Daten Verstorbener keine Anwendung findet, war zu klären, weshalb die Daten des Beschwerdeführers ohne dessen Einwilligung an das Pfarramt weitergegeben wurden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers teilte das Unternehmen mit, dass die Mutter bis zu ihrem Tode ausweislich der vorliegenden Sterbeurkunde Kirchenmitglied gewesen sei. Die Übermittlung der Telefonnummer der Hinterbliebenen an die Pfarrgemeinde erfolge regelmäßig, damit diese Kontakt mit der Familie aufnehmen und seelsorgerisch tätig werden könne. Dies sei schließlich auch im Interesse der Hinterbliebenen, um die Trauer über den Tod eines Angehörigen besser bewältigen zu können. Auch wenn eine seelsorgerische Betreuung nach allgemeiner Lebenserfahrung für bestimmte Personen durchaus hilfreich sein dürfte, obliegt es jedoch dem Einzelnen darüber zu entscheiden, ob er entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen möchte. Gerade bei konfessionslosen Hinterbliebenen ist fraglich, inwiefern diese Interesse an einer Unterstützung durch eine Kirchenorganisation haben.
Da auch die zur Verfügung gestellten Datenschutzinformationen des Unternehmens keine entsprechenden Hinweise auf die Datenübermittlung an die Pfarrämter enthielten und insofern die Hinterbliebenen auch nicht mit der Weitergabe ihrer Daten an ein Pfarrämter rechnen mussten, war die vorliegende Datenverarbeitung nicht zu legitimieren. Das Bestattungsunternehmen sicherte zu, für derartige Datenübermittlungen künftig die ausdrückliche Einwilligung der Hinterbliebenen einzuholen. Aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes wurde das Unternehmen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein geltend gemachter Löschungsanspruch unbegründet war, da zwischen ihm als Auftraggeber und dem Bestattungsunternehmen ein zivilrechtlicher Vertrag über die Durchführung der Bestattung der verstorbenen Mutter zustande gekommen war. Das Unternehmen war auf der Grundlage dieses Vertrages nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berechtigt und darüber hinaus nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sogar verpflichtet, die Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten bzw. zu speichern. Im Falle einer vorzeitigen Löschung hätte das Unternehmen mithin rechtswidrig gehandelt.
Quelle: LfDI Saarland
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