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19.05.2025

Datenverarbeitung durch Betriebsrat

Gemäß § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trifft den Betriebsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Pflicht zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Datenschutzbehörde hatte einige Eingänge zu verzeichnen, in denen Arbeitgeber aufgrund fehlender Unterstützung des Betriebsrates nur schwerlich ihren datenschutzrechtlichen Pflichten nachkommen konnten.

Gemäß § 79a S. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber auch dann Verantwortlicher, wenn und soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet. Allerdings müssen sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen (vgl. § 79a S. 3 BetrVG).

Wird zum Beispiel ein Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, so muss dieser grundsätzlich, soweit keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung besteht, auch die Datenverarbeitungen zu der betroffenen Person, die durch den Betriebsrat erfolgten, beauskunften. In dieser Konstellation weigern sich jedoch manche Betriebsräte dem Arbeitgeber eine entsprechende (Teil-)Auskunft zur Verfügung zu stellen und begründen dies mit ihrer besonderen Stellung und ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung. Eine praktikable Möglichkeit, einem Auskunftsersuchen vollumfänglich nachzukommen ist es aus hiesiger Sicht, wenn entweder der Betriebsrat selbst der betroffenen Person die entsprechende (Teil-) Auskunft zur Verfügung stellt oder wenn die oder der Datenschutzbeauftragte eingebunden wird. So bestimmt § 79a BetrVG in Satz 4, dass die oder der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist somit nicht für ein „Lager“ beratend und unterstützend tätig, sondern kann ggf. auch als quasi neutrale vertrauensvolle Stelle innerhalb des Verantwortlichen agieren, ggf. die (Teil-)Auskünfte zusammenführen und diese an die betroffene Person versenden. Mit diesen Empfehlungen konnten wir einige Verfahren praktikabel und zielorientiert begleiten.

Ähnliche Argumentationen der Betriebsräte werden zum Teil auch vorgetragen, wenn wir eine Stellungnahme gem. Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a) DS-GVO von einem Verantwortlichen anfordern und dieser innerhalb seines Unternehmens der Beschwerde nachgeht. Teilweise wird dann mitgeteilt, dass eine vollumfängliche Stellungnahme nicht abgegeben werden kann, da sich der Betriebsrat weigern würde, mitzuwirken. Aber auch hier trifft den Betriebsrat eine Pflicht zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

Bei der Frage der Durchsetzung der Unterstützungspflicht handelt es sich jedoch  nach Erachten der Datenschutzbehörde um eine arbeitsrechtliche Fragestellung, so dass es einer zivilrechtlichen Klärung bedarf. Aus diesem Grund lässt die Datenschutzbehörde, wenn eine arbeitgeberseitige Stellungnahme dahin geht, dass eine vollständige Aufarbeitung einer Datenverarbeitung und Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme mangels Mitwirkung des Betriebsrats nicht möglich ist, zunächst darlegen, welche Schritte seitens des Arbeitgebers unternommen wurden um den datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, nachzukommen. Soweit im konkreten Einzelfall angemessene Schritte unternommen wurden, fließt dies in dann in unserer (abschließenden) Bewertung mit ein.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht

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