Datenübermittlung von Vermietern an Sozialhilfeträger
Die Datenschutzbehörde erreichte mehrere Beschwerden von Mieter:innen, in denen deren Vermieter:innen Details zu dem Mietverhältnis zur Höhe des Mietzinses oder zur Höhe von vorgenommenen Mietminderungen an den Träger der Sozialhilfe übermittelten. Die Übermittlung von Daten zur Höhe des Mietzinses bzw. zu erfolgten Mietminderungen erfolgten in einem Fall auf konkrete Anfrage des Sozialhilfeträgers und in einem anderen Fall aus eigener Initiative der Vermieterin heraus. Die betroffenen Mieter:innen hatten hierin weder eingewilligt noch wurden diese zuvor informiert.
Unabhängig davon, ob die Übermittlung auf Anfrage eines Sozialhilfeträgers oder auf eigene Initiative durch Vermieter:innen erfolgte, war diese in den vorliegenden Fällen rechtswidrig, da für die Übermittlung keine Rechtsgrundlage vorlag.
Die Übermittlung war insbesondere nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der der Vermieter unterliegt, erforderlich. Eine rechtliche Verpflichtung, die Vermieter:innen unaufgefordert dazu verpflichtet, Minderungen von Mieter:innen an den Sozialhilfeträger zu melden, besteht zumindest regelmäßig dann nicht, wenn die Auszahlung des Mietzinses nicht an den/die Vermieter:in erfolgt, sondern zunächst an den/die Mieter:in und diese/r dann den Mietzins an den Vermieter zahlt. Insbesondere greift die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII nicht. § 117 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 SGB XII regelt u. a.: „Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, […] oder für ihn Guthaben führt […], hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“ Im Rahmen eines Mietverhältnisses kann allenfalls dann eine solche Auskunftspflicht in Betracht kommen, wenn der Vermieter um Auskunft bezüglich eines für den Leistungsempfänger geführten Guthabens ersucht wird. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Anfrage Kautions- oder Betriebskostenguthaben sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Angaben zu Mietminderungen oder der Höhe des Mietzinses sind daher von o.g. Auskunftspflicht nach Auffassung des LfDI nicht erfasst.
Die Übermittlung war ebenso nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig, da kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Übermittlung gegeben war. Das Vertragsverhältnis sowie der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bestand ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Beschwerdeführer. Insbesondere hatte die Übermittlung an den Sozialhilfeträger auch keinerlei Sachzusammenhang bezüglich einer ggf. strittigen Mietminderung, da diese ausschließlich zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien geklärt werden kann.
Zum Zeitpunkt der Übermittlung war auch kein berechtigtes Interesse des Sozialhilfeträgers erkennbar. Im vorliegenden Fall war dem Vermieter zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht bekannt, ob der Sozialhilfeträger bereits Kenntnis von der Minderung hatte bzw. der Beschwerdeführer diese selbst melden würde und daher überhaupt ein Interesse dessen an der Übermittlung bestand. Ein mögliches Interesse des Sozialhilfeträgers war daher allenfalls rein spekulativ. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind. Der Sozialhilfeträger ist deswegen verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II benötigten Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben. Es liegt daher in der Regel gerade nicht im berechtigten Interesse des Sozialhilfeträgers, ohne weitere Ermittlungen Sozialdaten im Wege der Erhebung über Dritte zu erhalten.
Quelle: LfDI Rheinland-Pfalz
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