Datenübermittlung durch Staatsanwälte
Datenübermittlungen durch Staatsanwaltschaften an Sachverständige
Staatsanwaltschaften haben infolge der Empfehlung der Datenschutzbehörde begonnen, ihre Praxis hinsichtlich der Beauftragung von Sachverständigen datenschutzgerecht zu gestalten.
Im Jahr 2017 wurden die Behörde aufgrund einer Beschwerde darauf aufmerksam, dass eine Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen mehrere vollständige Datenträger einer verdächtigen Person an die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) und die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (proMedia) zwecks Auswertung übersandt hatte. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die im Auftrag der Film- und Musikindustrie Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich verfolgen. Da sie unmittelbar mit diesem Industriebereich zusammenarbeiten, sind oft nur diese Organisationen in der Lage festzustellen, ob es sich bei einer Datei um eine illegale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes handelt. Ihnen kommt somit eine wichtige Funktion bei der Feststellung von Urheberrechtsverstößen zu.
Problematisch ist dabei, dass die Gesellschaften die übersandten Dateien bislang nicht nur für Zwecke der Strafverfolgung auf Urheberrechtsverstöße untersucht haben. Sie haben die Ergebnisse vielmehr auch für ihre eigene Aufgabe der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen für die Film- und Musikindustrie genutzt. Damit haben die Gesellschaften Informationen, die ihnen zum Zweck ihrer Tätigkeit als Sachverständige im Strafverfahren übermittelt worden waren, zugleich für eigene wirtschaftliche Zwecke genutzt. Dies ist nicht zulässig.
Sachverständige haben ihre Aufgabe unabhängig wahrzunehmen und sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit anvertrauten Daten ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden. Soweit mangels gleichgeeigneter anderer Fachleute bestimmte Sachverständige eingeschaltet werden müssen, obwohl diese möglicherweise nicht unabhängig sind, ist seitens der Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwendung der übermittelten Daten für eigene Zwecke unterbunden wird. Dies wird nunmehr mittels einer Verfügung zur Verwendungsbeschränkung erreicht, mit der Sachverständige verpflichtet werden, die gewonnenen Erkenntnisse nicht für eigene Zwecke zu nutzen.
In dem konkret geprüften Einzelfall fiel darüber hinaus ein weiteres Problem auf: Die Staatsanwaltschaft hatte an die Sachverständigen die jeweiligen Datenträger vollständig übermittelt. Letztere enthielten teils Urlaubsfotos und andere offensichtlich private Daten, bei denen ein Zusammenhang mit der verfolgten Straftat eindeutig ausgeschlossen werden konnte. Zudem wurden weitere Angaben wie Name und Adresse der verdächtigen Person an die Sachverständigen übersandt. Dieselbe Problematik gab es allerdings auch bei der Einschaltung unabhängiger Sachverständiger.
Auch diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft inzwischen ihre Verfahrenspraxis geändert: Nunmehr werden an alle Sachverständige ausschließlich solche Dateien weitergegeben, die zur Bewertung der in Rede stehenden Straftat erforderlich sind. Auch weitere Angaben wie Namen und Adressen der Verdächtigen werden lediglich dann übermittelt, wenn dies im Einzelfall notwendig ist.
Die Datenschutzbehörde hat sich an das Justizministerium NRW sowie die drei Generalstaatsanwaltschaften mit der Bitte gewandt, alle Staatsanwaltschaften in NRW auf die oben beschriebenen Verfahrensvorschläge hinzuweisen. Mittlerweile hat es Rückmeldungen von mehreren Staatsanwaltschaften gegeben, dass die Hinweise künftig beachtet werden und die Beschäftigten entsprechend sensibilisiert wurden.
Die aufgrund der Empfehlungen der LDI NRW geänderte Praxis stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise dar. Aufgrund der Verwendungsbeschränkung und der Beschränkung der Übermittlung auf notwendige Daten wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen in angemessenem Maße Rechnung getragen. Gleichzeitig ist aber weiterhin sichergestellt, dass die Sachverständigen alle Daten erhalten, die für diese Tätigkeit erforderlich sind.
Quelle: LDI NRW
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