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26.09.2020

Datenübermittlung an Reiserücktrittsversicherung

Nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch dürfen Reisebüros die Kundendaten an Reiserücktrittsversicherungen übermitteln.

Der Kunde eines Reisebüros beschwerte sich darüber, dass das von ihm mit der Organisation einer Pauschalreise beauftragte Reisebüro seine personenbezogenen Daten an ein Versicherungsunternehmen übermittelt hatte, das eine Reiserücktrittsversicherung anbot. Er war von dem Versicherungsunternehmen angeschrieben worden, das davon ausging, dass er eine solche Versicherung beantragt hatte. Tatsächlich hatte der Kunde jedoch nicht erklärt, eine Reiserücktrittsversicherung abschließen zu wollen.

Die Überprüfung ergab, dass das Reisebüro sich offenbar nicht in ausreichendem Maße darüber im Klaren war, dass es Daten eines Kunden nur dann an das mit ihm kooperierende Versicherungsunternehmen übermitteln darf, wenn der Kunde den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wünscht. Das Reisebüro hatte kürzlich ein neues Buchungssystem eingeführt und dabei augenscheinlich vorgesehen, dass bei Buchung einer Pauschalreise die Daten des Kunden automatisch an das die Reiserücktrittsversicherung anbietende Versicherungsunternehmen übermittelt werden. Im Rahmen der Prüfung erklärte das Reisebüro, es sei schließlich nach Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBGB gesetzlich verpflichtet, dem Kunden bei Vermittlung einer Pauschalreise den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung anzubieten.

Diese Übermittlung war datenschutzrechtlich eindeutig unzulässig. Dem Reisebüro wurde erläutert, dass es keinesfalls die Daten aller Pauschalreisekunden an den Anbieter der Reiserücktrittsversicherung übermittelt darf, sondern nur die Daten derjenigen Kunden, die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise tatsächlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wünschen. Auch aus Art. 250 § 3 Nr. 8 EGBG ergibt sich nicht Gegenteiliges, da hiernach das Reisebüro dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung lediglich anbieten muss, dies jedoch noch nicht gleichbedeutend damit ist, dass tatsächlich ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Der Buchungsprozess muss so gestaltet sein, dass Daten von Kunden nur und erst dann an den Versicherer übermittelt werden, wenn der Kunde erklärt, eine Reiserücktrittsversicherung abschließen zu wollen.

Quelle: BayLDA

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