Wenn der Ehepartner hilft – Datenschutzverstoß im Krankenhaus vermeiden
Ein Arzt ließ seine Ehefrau ehemalige Patienten anrufen, um sie für eine Studie zu gewinnen. Die Frau erhielt dazu Namen, Telefonnummern und Geburtsdaten – vertrauliche Gesundheitsdaten, die niemals an Privatpersonen weitergegeben werden dürfen.
Obwohl die Patienten telefonisch kontaktiert werden durften, war ihre Einwilligung auf die Klinik beschränkt. Die Einschaltung eines Familienmitglieds verletzte die ärztliche Schweigepflicht und das Datengeheimnis. Dieser Fall zeigt, wie schnell gut gemeinte Hilfe zum Datenschutzverstoß führt. Gesundheitsdaten sind hochsensibel. Jede Offenlegung – selbst an nahe Angehörige – benötigt eine klare Rechtsgrundlage oder Einwilligung.
Krankenhäuser sollten Mitarbeitende regelmäßig daran erinnern, dass Datenschutz auch im privaten Umfeld gilt. Interne Prozesse, etwa zur Patientenrekrutierung oder Datenauswertung, müssen dokumentiert und kontrolliert werden.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie keine privaten Hilfen bei der Datenverarbeitung zu. Schulen Sie Ihr Personal zur Schweigepflicht und prüfen Sie Studienabläufe auf Datenschutzkonformität.
Quelle: Katholische Datenschutzaufsicht Nord
Sind Sie sich sicher, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt ist, so wie es der geschilderte Fall nahelegt?
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