Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots sind „Diensteanbieter“ i.S.d. § 3 Nr. 6 Telekommunikationsgesetz. Soweit sich das Angebot auf die kurzzeitige lokal beschränkte Nutzung eines eigenen vorhandenen TK-Anschlusses beschränkt, stellt dies im Regelfall lediglich eine Mitwirkung an der Erbringung von TK-Diensten dar und kein eigenständiges Erbringen (§ 3 Nr. 6 b TKG). Dies unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG; gleichwohl begründet die Mitwirkung an der Erbringung von TK-Diensten die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG. Typische Konstellationen in diesem Zusammenhang sind Callshops, Internet-Cafes, Hotels, Restaurants mit WLAN-Angebot oder privat betriebene, öffentlich zugängliche Hotspots.
Da es sich bei den Betreibern der o.g. Hotspots nicht um eigenständige Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelt, unterliegen sie nicht der Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG. Weiterhin ist die Erhebung von Bestandsdaten nach § 95 TKG bei einer unentgeltlich und jeweils nur vorübergehend zugestandenen WLAN-Nutzung nicht erforderlich.
Betreiber von WLAN-Hotspots müssen nach der Rechtsprechung des BGH sicherstellen, dass ihr Netzwerk nicht von Dritten missbraucht werden kann. Sie sollen „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um z.B. Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Damit kann die Nutzung von WLAN-Hotspots an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, in die die Nutzer zuvor eingewilligt haben müssen. Die Gestaltung der Einwilligung und der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen dabei datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies betrifft u.a. Art und Umfang der Speicherung von Verkehrsdaten (Protokollierung) sowie ihre Nutzung (Auswertung) und Löschung.
https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/wlan-hotspots/
Quelle: LfDI
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