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21.09.2021

Datenschutzrecht und Kollektivrecht

Begrenzt das Datenschutzrecht die Kollektivrechte von Beschäftigten?

Eine Gewerkschaft hat mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, durch die zusätzlich zu den gesetzlich normierten Personalvertretungsgremien die Position einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowohl auf Bezirks- als auch auf Bundesebene geschaffen wurde. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war die Gewerkschaft der Auffassung, dass sie diesen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nicht weiterhin personenbezogene Daten wie bspw. Bewerbungsunterlagen übermitteln dürfe.

Die Gewerkschaft vertrat die Auffassung, dass es für die Übermittlung der Unterlagen keine gesetzliche Grundlage mehr gebe. Nur gesetzlich vorgeschriebene Gremien wie etwa Betriebsräte oder Schwerbehindertenvertretungen dürften diese Unterlagen erhalten.

Sowohl das europäische Datenschutzrecht wie auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlauben die Verarbeitung von Daten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen, insbesondere zur Sicherstellung von Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, zur Wahrung von Kollektivrechten und zur Wahrnehmung der Rechte von Beschäftigtenvertretungen.

Die hier in Rede stehende Betriebsvereinbarung stellt eine solche Kollektivvereinbarung dar. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind, wenn auch gesetzlich nicht vorgeschrieben, im innerbetrieblichen Kontext mit Rechten ausgestattete Personalvertretungen. In der Betriebsvereinbarung wurden diese wie Betriebsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Damit wird dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener Rechnung getragen. Aus dem Datenschutzrecht ergeben sich weder Begrenzungen für die Rechte von Beschäftigtenvertretungen noch Beschränkungen auf gesetzlich vorgeschriebene Gremien.


Wenn zusätzliche Beschäftigtenvertretungen durch Kollektivvereinbarungen eingerichtet werden, beschränkt das Datenschutzrecht die Arbeit dieser Vertretungen nicht und steht insofern der Teilhabe von Beschäftigten am Betriebsablauf nicht entgegen.

Quelle: BInBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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