Zurück zur Übersicht
28.10.2024

Datenschutzkonforme Telefonwerbung

Telefonwerbung ohne Einwilligung: Warum Cold Calls zu empfindlichen Bußgeldern führen können

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2024 (Az. 1 A 217/22 MD) beleuchtet den Umgang mit Telefonwerbung, insbesondere durch „Cold Calls“ gegenüber natürlichen Personen. Das Gericht stellte fest, dass die Erhebung und Verarbeitung von Telefonnummern für Werbeanrufe ohne ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen gegen die DSGVO verstößt.

Hintergrund des Falls:

Ein Ferienunterkunfts-Portal betrieb eine Telefonakquise, um Vermieter für kostenfreie und kostenpflichtige Einträge auf ihrer Plattform zu gewinnen. Hierzu beauftragte das Unternehmen ein Callcenter, das Telefonnummern von Vermietern aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Webseiten sammelte. Diese Telefonnummern wurden dann ohne vorherige Einwilligung der Vermieter angerufen, um sie für die Nutzung des Portals zu werben.

Das Problem lag darin, dass die angerufenen Personen, in diesem Fall natürliche Personen, keine Zustimmung zur telefonischen Kontaktaufnahme gegeben hatten. Obwohl die Telefonnummern öffentlich zugänglich waren, begründete dies keinen rechtmäßigen Grund für Werbeanrufe, da die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO fehlt. Mehrere Betroffene beschwerten sich daraufhin bei der zuständigen Datenschutzbehörde.

Die Behörde untersagte dem Unternehmen daraufhin, solche Anrufe ohne Einwilligung weiterhin zu tätigen, und ordnete an, dass alle bereits gesammelten Telefonnummern gelöscht werden müssen, es sei denn, die Einwilligung konnte nachträglich nachgewiesen werden.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Unzulässige Verarbeitung von Telefonnummern natürlicher Personen: Telefonwerbung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die bloße öffentliche Zugänglichkeit der Telefonnummern reicht nicht aus, um diese für Werbeanrufe zu nutzen.
  2. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Telefonwerbung ohne Einwilligung stellt keine rechtmäßige Datenverarbeitung dar und verletzt die Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde: Das Unternehmen musste die unrechtmäßige Verarbeitung sofort einstellen und die bereits erhobenen Daten löschen. Bei Nichtbefolgung drohten Bußgelder von bis zu 12.000 Euro.

Auswirkungen auf Unternehmen:

  • Zustimmungsverwaltung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine eindeutige Zustimmung der betroffenen Personen einholen und dokumentieren. Werbeanrufe ohne eine solche Zustimmung können zu hohen Strafen führen.
  • Datenschutzkonforme Werbung: Für die Telefonwerbung ist es entscheidend, Prozesse zu etablieren, die eine korrekte Verwaltung der Zustimmungserklärungen sicherstellen.

Handlungsempfehlungen:

  1. Zustimmung einholen: Unternehmen sollten ein zuverlässiges System zur Verwaltung der Zustimmungen implementieren, um sicherzustellen, dass alle Datenverarbeitungen rechtmäßig erfolgen.
  2. Datenlöschung: Bereits erhobene Telefonnummern ohne gültige Zustimmung müssen umgehend gelöscht werden.
  3. Verantwortlichkeit für Datenschutz: Unternehmen bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie externe Dienstleister für Werbeanrufe beauftragen.

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Zustimmungsverwaltung für Telefonwerbung und stellt klar, dass die Zustimmung der betroffenen Personen eine unverzichtbare Voraussetzung für die rechtmäßige Datenverarbeitung is

Quelle: VG Magdeburg

Fragen Sie sich, ob Sie als Unternehmen bei Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt sind?

Unverbindlich mit einem Datenschutzbeauftragten sprechen.

Kontakt aufnehmen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks