Datenschutzgerechte Ausgestaltung eines Briefumschlages
Einem Wohnungsinhaber wurde zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer von der zuständigen Amtsverwaltung postalisch ein Erhebungsbogen übermittelt. Auf dem Briefumschlag befand sich ein Stempelabdruck der vorgenannten Behörde, der neben den behördlichen und postalischen Angaben auch den Hinweis „Zweitwohnungssteuer“ enthielt. Auf einen fernmündlichen Einwand des Beschwerdeführers, dass bereits auf dem Adressstempel inhaltlich der Betreff der Korrespondenz zu lesen sei und somit gegebenenfalls datenschutzrechtliche Aspekte verletzt worden seien, wurde seitens der Verwaltung auf das bestehende Postgeheimnis sowie auf die interne organisatorische Abwicklung von Briefrückläufern verwiesen. Ein datenschutzrechtlicher Verstoß wurde dortigerseits nicht festgestellt.
Dies sahen der behördliche Datenschutzbeauftragte und die Datenschutzbehörde anders, da im betreffenden Fall der in Art. 5 Abs. 1 lit. f) DS-GVO verankerte Grundsatz der Vertraulichkeit verletzt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Briefumschlag mit dem infrage stehenden Stempel Dritten zugänglich gemacht wird. Aus Versehen kann beispielsweise der Brief in einen falschen Postkasten gelangen oder so hinterlegt sein, dass er für Dritte sichtbar ist. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, dass der jeweilige Adressat beispielsweise in einer Wohngemeinschaft wohnt und damit Mitbewohner Kenntnis über den Grund des Schreibens nehmen können. In derartigen Fällen erlaubt der Briefumschlag in der derzeitigen Ausgestaltung einen Rückschluss auf den jeweiligen Inhalt. Die Datenschutzaufsicht empfahl daher eine Modifizierung des Stempels. Dies könnte beispielsweise derart erfolgen, dass statt der Bezeichnung „Zweitwohnungssteuer“ eine numerische (für Dritte nicht zuordenbare) Bezeichnung des Fachbereichs gewählt wird.
Da der Verantwortliche der betreffenden Verwaltung trotz unserer und der Hinweise des behördlichen Datenschutzbeauftragten dieser Empfehlung bislang nicht gefolgt ist, wurden weitere Schritte in dieser Angelegenheit erwogen (eine förmliche Anhörung ist bereits ergangen).
Quelle: LfDI Mecklenburg-Vorpommern
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