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02.05.2025

Datenschutzfragen Kita

Bei der Kita-Sozialarbeit suchen Mitarbeitende verschiedener Träger eine Kita auf und bieten ihre Hilfe an. Im Vorfeld ist dabei die Frage aufgetaucht, ob Kita-Sozialarbeiter Daten von Kita-Personal und Kita-Leitungen erhalten dürfen (z.B. über den Entwicklungsstand des Kindes, Verhaltensauffälligkeiten etc.), aber auch eigene Beobachtungen mitteilen können. Bei der Kita-Sozialarbeit handelt es sich um ein freiwilliges Angebot, welches Eltern auch ablehnen können, beispielsweise weil sie keinen Bedarf sehen und möglichweise auch nicht möchten, dass das Verhalten ihres Kindes in der Kita von Externen beobachtet wird. Anfragende Kommunen vertraten die Auffassung, dass die Daten der Kinder den geschützten Bereich des Sozialdatenschutzes nicht verlassen würden, weil alle beteiligten Akteur:innen selbst schweigepflichtig wären. Daher könne der gegenseitige Austausch auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden und bedürfe keiner Einwilligung der Eltern.

Der LfDI hielt es für fraglich, ob § 64 SGB VIII als rechtliche Grundlage für den Informationsaustausch herangezogen werden könne. Denn die Norm regelt auf den Einzelfall bezogene Datenübermittlungen und nicht einen pauschalen Datenaustausch verschiedener Stellen innerhalb eines Projektes. Auch enthält die Vorschrift spezielle Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Kita dem Träger personenbezogene Daten von Kindern mitteilen darf. Die genannten Fallgruppen trafen auf das Projekt „Kita-Sozialarbeit“ nicht zu.

Außerdem ist den Bestimmungen des Kita- Zukunftsgesetzes zu entnehmen, dass die Bildungs- und Lerndokumentation, welche auch ohne Einwilligung der Eltern zu führen ist, Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Kita sein soll (§ 3 Abs. 3 Kita-Zukunftsgesetz). Das Portfolio darf ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern nicht an Dritte weitergegeben werden. Datenverarbeitungen und -austausche mit externen Personen und Stellen, wie sie in dem vorliegenden Projekt beabsichtigt waren, können daher nicht auf diese Regelungen gestützt werden.

Hinzu kommt, dass individuelle Förderbedarfe als Gesundheitsdaten dem besonderen Schutz des Art. 9 DS-GVO unterliegen, so dass eine Verarbeitung dieser Informationen nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Aus Sicht des LfDI sprach daher vieles dafür, dass die vorliegenden Datenverarbeitungsvorgänge lediglich auf der Grundlage einer informierten Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten und Kita-Beschäftigten zulässig sind. Insoweit musste auch darüber informiert werden, welche Folgen eine Weigerung bzw. ein Widerruf der Einwilligung hätte, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet und wie lange diese bei welcher Stelle gespeichert werden. Außerdem sollten die Eltern informiert werden, bei welcher Stelle sie ihre Betroffenenrechte nach der DS-GVO wahrnehmen können. Die Kommunen passten ihre Formulare und Informationsschreiben auf der Basis dieser Bewertung an.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

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