Datenschutzbeauftragter bei Videoüberwachung
Gibt es eine Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten beim Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen?
Wiederholt war die Datenschutzaufsicht mit der Frage befasst, ob ein Unternehmen, bei dem in der Regel weniger als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen muss, weil es Videoüberwachungsmaßnahmen durchführt. Im Berichtsjahr handelte es sich unter anderem um einen Gastronomiebetrieb, der die für seine Gäste zugänglichen gastronomischen Bereiche mit Videokameras überwachte, und um eine Firma, die auf ihrem Betriebsgelände Aufnahmen zur Überwachung ihrer Beschäftigten machte.
Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Personen Datenschutzbeauftragte zu benennen, wenn die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin beziehungsweise der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz- Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen. Eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge ist gemäß Artikel 35 Absatz 1 DSGVO durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer T echnologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der
Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Da die Daten von Beschäftigten, die im Beschäftigungskontext verarbeitet werden, als besonders schutzwürdig zu betrachten sind und eine besondere Sensibilität aufweisen, ist für deren Verarbeitung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 35 Absatz 1 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, was bei einer permanenten Videoüberwachung der Fall ist. Gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung insbesondere bei einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich. Das ist der Fall, wenn eine unbestimmte Zahl von Gästen in Räumen der Gastronomie überwacht werden.
In den genannten Videoüberwachungsfällen hätten daher Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt und Datenschutzbeauftragte benannt werden müssen.
Quelle: LfDI Bremen
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