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17.05.2021

Datenschutz in der Wohnungswirtschaft

Das Arbeitsgebiet Wohnen und Wohnungswirtschaft nimmt in der aufsichtsbehördlichen Praxis einen immer größeren Anteil ein; über 120 Verfahren wurden bis Ende November in diesem Bereich eingeleitet.

Die überwiegende Anzahl der Verfahren im Bereich Wohnen wird weiterhin durch Beschwerden von Mieter*innen über Vermietungs- oder Hausverwaltungsunternehmen bzw. Privatvermieter*innen ausgelöst. Auch Beratungen sowohl von Privatpersonen als auch von Gewerbetreibenden und Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft haben im Berichtszeitraum zahlenmäßig zugenommen. Ein wachsender Teil von Eingaben bezieht sich auch auf eine neue Entwicklung in der Wohnstruktur Berlins: Mehr und mehr Wohnungseigentümer*innen informieren oder beschweren sich über die Datenverarbeitung im Rahmen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG).

Gerade in diesem sich neu entwickelnden Bereich der WEG scheinen viele zu unterschätzen, wie eng die vertragliche Bindung der Mitglieder einer WEG untereinander ist und welche Einblicke in die Verbrauchs- und Finanzverhältnisse der unmittelbaren Nachbarschaft innerhalb einer WEG zwangsläufig bestehen. Die gesetzlich zulässige Kontrolle der jährlichen Verbrauchsrechnungen und das Erstellen von Hausgeldübersichten sind in den allermeisten Fällen nur möglich, wenn auch die Zahlen der jeweils mit abgerechneten Wohneinheiten bekannt sind, was nicht unerhebliche und teils unerwünschte Einblicke in die Nachbarschaft ermöglicht. Dies ist aus den genannten Gründen und mit dem Wohnungseigentumsgesetz als Rechtsgrundlage allerdings datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nutzung von Online-Portalen für den Abruf der erforderlichen Unterlagen ist zulässig, solange diese entsprechend zugangsbeschränkt und abgesichert sind. Eine generelle Pflicht zur Bereitstellung von über das erforderliche Maß hinausgehenden Daten innerhalb einer WEG (bspw. die E-Mail-Adressen sämtlicher Eigentümer*innen für alle WEG-Mitglieder) ist nicht zulässig.

Die Beschwerden von Mieter*innen beziehen sich weiterhin hauptsächlich auf exzessive Datenerhebungen im Mietbewerbungsverfahren und auf nicht oder nicht korrekt bzw. nicht vollständig bearbeitete Auskunfts- oder Löschungsersuchen. Zudem erhöhte sich das Eingabeaufkommen vor allem auch hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend zum Einbau vorgesehenen Rauchwarnmelder, die häufig per Funk gewartet werden können. Viele Menschen fürchteten hier eine Überwachung mittels der zum Einbau vorgesehenen Geräte, zumal diese über Sensoren verfügen, die bspw. Abstände messen können, um ein Verdecken der Warnmelder erkennen und vermeiden zu können. Diese Sensoren sind jedoch nicht in der Lage, personenbezogene Daten in Form von Bewegungsprofilen oder Tonaufzeichnungen zu erheben, geschweige denn, diese über die in ihnen verbauten wenig leistungsstarken Funksender nach außen zu übertragen.

Ein Personenbezug ist jedoch in der einer bestimmten Wohneinheit zugeordneten Gerätenummer sowie den entsprechenden Wartungsprotokollen anzunehmen. Zu der unberechtigten Verarbeitung dieser Daten erreichten uns indes noch keine Beschwerden.

Unterschieden werden von diesen Fällen des Einbaus von Rauchmeldern muss der Einsatz funkbasierter Geräte zur Erfassung von Heizkosten, da dort durch die Aufzeichnung der Verbrauchsdaten immer ein Personenbezug mit der Möglichkeit der Ausforschung von Lebensverhältnissen besteht.


Erwartet wird ein weiterer Anstieg der Fallzahlen im Arbeitsgebiet Wohnungswirtschaft. Nicht nur, weil das Thema Wohnen angesichts des knappen Angebots und des daraus entstehenden Machtgefälles immer wieder Raum bietet für eine exzessive Verarbeitung personenbezogener Daten. Auch der in Kraft getretene Mietendeckel und die Diskussion darüber, wie die Wohneigentumsverhältnisse tatsächlich ausgestaltet sind oder sein sollten, wird zukünftig auch datenschutzrechtliche Aspekte berühren.

Quelle: BInBDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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