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01.06.2021

Datenschutz in der Kfz-Zulassungsstelle

Offenbarung von Bürgerdaten in der Kfz-Zulassungsstelle

Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten in Anwesenheit unberechtigter Dritter stellt einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar. Um eine unberechtigte Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten auszuschließen, hat die verantwortliche Stelle geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass festgestellte Datenschutzverletzungen, im Falle eines hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, gemäß Art. 33 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den TLfDI zu melden sind und hierbei eine Benachrichtigung der Betroffenen gemäß Art. 34 DSGVO zu prüfen ist. 

Ein Bürger beschwerte sich beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) über den Umgang mit personenbezogenen Daten in einer Kfz-Zulassungsstelle. Demnach sei es aufgrund der Einrichtung eines Großraumbüros möglich, diverse Kundenanliegen mitzuhören. Im Hinblick auf die dargelegte Raumsituation bat der TLfDI die verantwortliche Kfz-Zulassungsstelle um Stellungnahme. Hierzu teilte der Landkreis mit, dass die Sachbearbeiter zwar in einem Raum, jedoch abgetrennt voneinander säßen. Die Wartezone sei separat und über eine anonyme Nummernvergabe geregelt, sodass immer nur ein Bürger über die gezogene Nummer zum Sachbearbeiter aufgerufen wird. Des Weiteren sei auf Wunsch die Nutzung eines Einzelbüros möglich. Bei heiklen Fällen sei dies grundsätzlich vorgesehen. Ergänzend zu dieser Angelegenheit wurde dem TLfDI von der verantwortlichen Stelle eine Datenschutzverletzung gemäß Art. 33 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gemeldet. Grund hierfür war, dass derselbe Beschwerdeführer die Unterlagen eines vorherigen Kunden mitnahm. Die Ursache für das Offenliegen von Unterlagen war nach Angaben der Kfz-Zulassungsstelle die überobligatorische Arbeitsbelastung zu diesem Zeitpunkt. Grundsätzlich sei geregelt, dass nach Beendigung eines Bürgergespräches die Unterlagen in einer für den Bürger unzugänglichen Ablage aufbewahrt werden. Angesichts des festgestellten Datenschutzverstoßes kam die Kfz-Zulassungsstelle ihren Pflichten nach und meldete die Datenschutzverletzung fristgerecht an den TLfDI. Zeitgleich wurde der Betroffene über die Datenpanne gemäß Art 34 DSGVO informiert.

In Anbetracht der Stellungnahme des Landkreises zur Umsetzung der Raumsituation und der vorgenommenen Meldung gemäß Art. 33 und 34 DSGVO konnte der TLfDI die Angelegenheit als abgeschlossen ansehen. Jedoch wurde die verantwortliche Kfz-Zulassungsstelle darauf hingewiesen, ihre Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen einer jährlichen Unterweisung zu sensibilisieren.

Quelle: TLfDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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