Zurück zur Übersicht
08.06.2021

Datenschutz im Vorfeld von Wahlen

Datenschutz im Vorfeld von Wahlen

Im Vorfeld von Wahlen müssen datenschutzrechtliche Vorkehrungen getroffen werden. Dass dies nicht immer in ausreichendem Maß geschieht, zeigen die Eingaben, die die Datesnchutzaufsicht in Bezug auf die Europa- und eine Bürgermeisterwahl erhielt.

Europawahl – falscher Umschlag für Wahlschein

Im Zusammenhang mit der Europawahl 2019 erreichte die Datenschutzaufsicht folgende Beschwerde: Eine Gemeinde hatte den Wahlschein im verschlossenen Briefumschlag so versandt, dass durch das Adressfenster des Umschlags das Geburtsdatum des Wahlberechtigten sichtbar war. Im Rahmen eines Kontrollverfahrens teilte die Gemeinde mit, dass die Gestaltung des Wahlscheins dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster entsprochen habe. Allerdings sei ein zu großer Umschlag verwendet worden, so dass der Wahlschein verrutschen konnte.

Die Gemeinde änderte die Umschlagsgröße aufgrund des Kontrollverfahrens zeitnah. Da es sich zudem bei dem Geburtsdatum nicht um Daten aus dem sensitiven Bereich im Sinne von Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt, wurde von einer Maßnahme gegenüber der Kommune abgesehen.

Bürgermeisterwahl – auch Unterlagen im Vorfeld sind sensibel

Eine weitere Beschwerde erhielt die Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit einer Bürgermeisterwahl. In einer Gemeinde trat im Vorfeld der Wahl der Gemeindewahlausschuss zusammen. Die Sitzung war nötig, um die Liste der Bürgermeisterkandidaten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Unterlagen der potenziellen Kandidaten waren Gegenstand der Sitzung. Es handelte sich um eine öffentliche Sitzung; die Zuschauer saßen in ausreichendem Abstand zum Ausschuss.

Am Tisch des Gemeindewahlausschusses hatten auch die vom Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Vertrauenspersonen der Bürgermeisterkandidaten Platz genommen. Diese sind wie Vertreter befugt, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Gegenstand der Wahlvorschläge, die auf der Sitzung geprüft wurden, war auch die Wahlunterstützungsliste für einen Einzelbewerber. Diese Liste ist nur zur Einsicht durch den Gemeindewahlausschuss vorgesehen. Allerdings hatten auch die Vertrauenspersonen, die nicht dem Ausschuss angehören, die Möglichkeit darauf zuzugreifen. Schon diese Zugriffsmöglichkeit stellt einen Datenschutzverstoß dar.

Es wurde daher gegenüber der Gemeinde eine Verwarnung gemäß DSGVO ausgesprochen.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

Dieser Absatz enthält Affiliatelinks/Werbelinks