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15.04.2026

Datenschutz im Mietrecht

Was Vermieter, Makler und Hausverwaltungen bei der Mieterauswahl datenschutzrechtlich beachten müssen

Wer eine Wohnung vermietet, möchte wissen, mit wem er es zu tun hat. Doch wie weit darf die Datenerhebung gehen? Einkommensnachweise, Schufa-Auskunft, Familienstand oder sogar Fragen nach Vorstrafen sind in vielen Selbstauskunftsformularen üblich. Die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) hat im Januar 2026 eine aktualisierte Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten veröffentlicht. Sie legt einheitliche Regeln fest und erklärt, welche Fragen zu welchem Zeitpunkt zulässig sind und welche nicht.

Die Orientierungshilfe unterscheidet drei Phasen des Vermietungsprozesses, an denen sich zulässige Datenerhebungen orientieren: der Besichtigungstermin, die vorvertragliche Phase nach der Erklärung der Mietinteressenten, die Wohnung anmieten zu wollen, und die Phase nach der Auswahl einer bestimmten Person.

Phase A: Was ist beim Besichtigungstermin erlaubt?

Beim Besichtigungstermin ist die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung in der Regel Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (berechtigte Interessen). Zu diesem frühen Zeitpunkt darf nur erhoben werden, was für die Besichtigung selbst erforderlich ist. Erlaubt sind Name, Vorname und Anschrift zur Identifikation. Bei Wohnungen aus der sozialen Wohnraumförderung darf nach dem Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins sowie der genehmigten Wohnfläche gefragt werden, da eine Besichtigung sonst nicht sinnvoll ist.

Nicht erlaubt ist beim Besichtigungstermin die Abfrage wirtschaftlicher Verhältnisse. Das Anfertigen einer Ausweiskopie ist ebenfalls unzulässig. Zulässig ist lediglich, den Ausweis zur Überprüfung vorzulegen und den Vorgang der Überprüfung zu dokumentieren.

Phase B: Was ist in der vorvertraglichen Phase erlaubt?

Sobald Mietinteressenten erklären, eine bestimmte Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO maßgebend. Gleichzeitig gilt: Wenn eine gesetzliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DS-GVO vorliegt, ist ein Rückgriff auf die Einwilligung unzulässig. Mietinteressenten würden sonst fälschlicherweise annehmen, die Preisgabe ihrer Daten liege in ihrem freien Ermessen.

In dieser Phase sind folgende Angaben zulässig:

Anzahl und Art der einziehenden Personen: Die Anzahl der einziehenden Personen und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt, darf erfragt werden. Weitere Angaben zu diesen Personen sind unzulässig, solange diese nicht selbst Mietvertragspartei werden sollen.

Insolvenzverfahren und Vermögensauskunft: Die Frage nach einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist zulässig, da Mietinteressenten insoweit eine Offenbarungspflicht trifft. Bei Fragen nach Vermögensauskünften kommt es auf den gefragten Zeitraum an. Fragen nach Räumungstiteln wegen Mietzinsrückständen sind zulässig, wenn diese zeitlich noch relevant sind.

Beruf und Arbeitgeber: Eine Frage nach Beruf und Arbeitgeber zur Beurteilung der Bonität ist zulässig. Fragen nach der Dauer der Beschäftigung hingegen nicht, da diese in einer mobilen Gesellschaft keine verlässliche Aussage über die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses liefert.

Einkommensverhältnisse: Die Höhe des Nettoeinkommens und der nach Abzug laufender Belastungen verbleibende Betrag dürfen erfragt werden. Dabei genügt es, wenn Mietinteressenten bestätigen, eine bestimmte Einkommensgrenze zu überschreiten, ohne den genauen Betrag zu nennen. Die Forderungsgründe laufender Belastungen dürfen nicht erfragt werden. Wenn die Miete vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an die Vermieter geleistet wird, sind Fragen zu Einkommensverhältnissen unzulässig.

Haustiere: Fragen zur beabsichtigten Tierhaltung sind zulässig, sofern die Tierhaltung zustimmungsbedürftig ist. Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, zählen zum vertragsgemäßen Gebrauch und dürfen daher nicht Gegenstand einer Abfrage sein.

Ausdrücklich unzulässig sind in dieser Phase Fragen nach Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaften und Kinderwünschen, Mitgliedschaften in Parteien oder Mietervereinen sowie Vorstrafen und laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Angaben zu Religion, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit zählen nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zu besonders schützenswerten Datenkategorien und dürfen grundsätzlich nicht erhoben werden.

Phase C: Was ist nach der Auswahl der Mieterin oder des Mieters erlaubt?

Haben sich Vermieter für eine bestimmte Person entschieden, können weitere Informationen eingeholt werden. Zulässig sind Nachweise zu den Einkommensverhältnissen, etwa durch Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Einkommensteuerbescheide, jeweils mit Schwärzung nicht erforderlicher Angaben.

Für Bonitätsnachweise gilt: Mietinteressenten können gezielt solche Auskünfte bei Auskunfteien anfordern und vorlegen, die ausschliesslich für den Abschluss eines Mietverhältnisses erforderliche Angaben enthalten. Nicht verlangt werden dürfen umfassende Selbstauskünfte nach Art. 15 DS-GVO, da diese häufig weit mehr wirtschaftliche Informationen enthalten als für die Bonitätsprüfung erforderlich ist.

Eigene Bonitätsabfragen durch Vermieter bei Auskunfteien sind nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DS-GVO erfüllt sind und noch keine ausreichenden Bonitätsnachweise vorliegen. Das Verlangen einer Einwilligungserklärung für eine Bonitätsabfrage ist unzulässig, da unter dem Druck eines angestrebten Mietvertragsabschlusses keine freiwillige Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 DS-GVO vorliegen kann.

Angaben zum Vormietverhältnis sind nur begrenzt zulässig: Kontaktdaten früherer Vermieter dürfen nicht erfragt werden. Zulässig sind nur Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen aus einem früheren Mietverhältnis, die eine Kündigung rechtfertigten und deren Wiederholung zu erwarten ist. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf nicht verlangt werden, da frühere Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet sind, eine solche auszustellen.

Wann müssen Mieterdaten gelöscht werden?

Daten von Mietinteressenten, mit denen kein Vertrag geschlossen wird, sind nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO zu löschen, sobald sie für den Auswahlzweck nicht mehr benötigt werden. Wenn Mietinteressenten Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen könnten, beträgt die Aufbewahrungsfrist in der Regel maximal sechs Monate. Das Führen einer sogenannten „schwarzen Liste“ mit Daten auffälliger Mietinteressenten ist grundsätzlich unzulässig. Auch Daten, die zur Bonitätsprüfung der tatsächlich ausgewählten Person erhoben wurden, sind nach Vertragsschluss zu löschen, soweit sie für die Durchführung des Mietvertrags nicht mehr erforderlich sind.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen und KMU

Hausverwaltungen und gewerbliche Vermieter sollten ihre Selbstauskunftsformulare und Vermietungsprozesse anhand der DSK-Orientierungshilfe überprüfen. Streichen Sie alle Fragen, die nach diesem Regelwerk unzulässig sind, insbesondere nach Familienstand, Nationalität, Vorstrafen oder Kinderwünschen. Passen Sie die Formulare an die drei Vermietungsphasen an und erheben Sie Daten gestaffelt: nur das, was zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlich ist. Legen Sie außerdem fest, wann und wie Daten abgelehnter Mietinteressenten gelöscht werden, und dokumentieren Sie dies im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO. Achtung: Die niedersächsische Datenschutzaufsicht hat bei Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2024 bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft regelmäßig unzulässige Ausweiskopien und unzulässige Fragen in Selbstauskunftsformularen festgestellt.

Behörden und öffentliche Stellen

Kommunale Wohnungsbaugesellschaften und öffentliche Träger, die Wohnraum vergeben, sind an dieselben Regeln gebunden. Für geförderten Wohnraum gelten zusätzlich die Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Prüfen Sie, ob Ihre Formulare und Vergabeprozesse mit der aktuellen Version der DSK-Orientierungshilfe übereinstimmen.

Kanzleien und Freiberufler

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Maklerinnen und Makler, die im Mietrecht oder in der Immobilienvermittlung tätig sind, sollten die Orientierungshilfe als Prüfmassstab für die Formulare und Prozesse ihrer Mandantschaft und Auftraggeber kennen. Da die DSK die Orientierungshilfe deutschlandweit einheitlich herausgegeben hat, dient sie als verlässliche Grundlage für rechtliche Einschätzungen und Beratungsgespräche.

Quelle: Datenschutzkonferenz (DSK) – Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026

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Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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