Datenschutz im Beschäftigungskontext
Datenschutz im Beschäftigungskontext: Neue Anforderungen an Betriebsvereinbarungen
Am 19. Dezember 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gefällt. Das Urteil bringt Klarheit in die Anforderungen, die an nationale Vorschriften und Kollektivvereinbarungen gestellt werden, und hat weitreichende Implikationen für Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragte.
Kernpunkte des Urteils
- Strikte Einhaltung der DSGVO:
Nationale Vorschriften oder Betriebsvereinbarungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten regeln, müssen nicht nur die spezifischen Anforderungen von Art. 88 DSGVO erfüllen, sondern auch alle anderen Grundsätze und Vorschriften der DSGVO, insbesondere:- Art. 5: Grundsätze wie Datenminimierung und Zweckbindung.
- Art. 6 Abs. 1: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
- Art. 9: Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
- Keine Sonderstellung für Betriebsvereinbarungen:
Die Parteien einer Betriebsvereinbarung haben keinen Freibrief. Ihr Handlungsspielraum bei der Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle. - Erforderlichkeit der Datenverarbeitung:
Jede Verarbeitung muss nachweisen können, dass sie für den jeweiligen Zweck notwendig ist. Wirtschaftliche oder organisatorische Gründe allein reichen nicht aus, um Eingriffe in die Rechte der Beschäftigten zu rechtfertigen. - Gerichtliche Kontrolle:
Nationale Gerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Rahmen von Kollektivvereinbarungen umfassend zu prüfen und rechtswidrige Regelungen unangewendet zu lassen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
1. Datenschutzfreundliche Gestaltung von Betriebsvereinbarungen:
- Überprüfen Sie bestehende Vereinbarungen auf Konformität mit der DSGVO, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung.
- Stellen Sie sicher, dass jede Verarbeitung nachweislich erforderlich ist.
- Erstellen Sie für jede Verarbeitung in einer Betriebsvereinbarung eine Interessenabwägung.
2. Transparenz und Dokumentation:
- Kommunizieren Sie klar, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden.
- Dokumentieren Sie den Entscheidungsprozess zur Festlegung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung.
3. Schulung der Betriebsparteien:
- Sensibilisieren Sie Betriebsräte und Personalverantwortliche für die Anforderungen der DSGVO und die Konsequenzen bei Verstößen.
4. Vorbereitung auf gerichtliche Überprüfungen:
- Entwickeln Sie Verfahren, um die Einhaltung der DSGVO in Streitfällen nachweisen zu können.
- Berücksichtigen Sie, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bei dem Verantwortlichen liegt.
5. Zusammenarbeit mit Datenschutzbeauftragten:
- Binden Sie den Datenschutzbeauftragten frühzeitig in die Erstellung oder Überarbeitung von Betriebsvereinbarungen ein.
Fazit
Das Urteil betont die strenge Einhaltung der DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext. Betriebsvereinbarungen können nur dann eine rechtmäßige Grundlage sein, wenn sie die Anforderungen der DSGVO vollständig erfüllen. Für Unternehmen bedeutet dies, ihre Datenschutzpraktiken kritisch zu prüfen und anzupassen. Datenschutzbeauftragte spielen hierbei eine zentrale Rolle, um rechtskonforme und praktikable Lösungen zu entwickeln.
Fragen Sie sich, ob Sie als Unternehmen bei Datenschutz und Datensicherheit richtig aufgestellt sind?
Unverbindlich mit einem Datenschutzbeauftragten sprechen.
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