Datenschutz bei Namensverwechslungen
Personenbezogene Daten müssen vor einer weiteren Verarbeitung (Bonitätsabfragen) insbesondere hinsichtlich ihrer Richtigkeit überprüft werden. Dabei muss die betroffene Person eindeutig identifiziert werden können.
Hintergrund zahlreicher Beschwerden sind Namens- bzw. Personenverwechslungen. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hatte zum Inhalt, dass ein Handelsunternehmen zwei Anfragen zu einer Person bei einer Auskunftei gestellt hat, obwohl der Beschwerdeführer nie eine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen hatte.
In seiner Stellungnahme teilte uns der Verantwortliche mit, dass ein Kunde dort angefragt habe, ein Kundenkonto für seine Firma eröffnen zu wollen. Da die Firma des Kunden ein Konto noch nicht eröffnet hatte, sei die übliche Abfrage bei der Auskunftei nicht möglich gewesen. Man habe daher versucht, den Kunden als Privatperson bei der Auskunftei anzufragen. Die Abfrage habe einen Treffer zu einer namensgleichen Person ergeben, die jedoch in einem anderen Ort wohnte. Man glaubte, sich vertippt zu haben und wiederholte den Vorgang am Folgetag – wiederum mit dem gleichen Ergebnis. Eine Mitarbeiterin teilte daraufhin mit, dass sie den Kunden persönlich kenne und sie auch den Wohnort wisse. Es folgte eine weitere Abfrage gemäß den Angaben der Mitarbeiterin.
Im Ergebnis wurden hier drei Anfragen bei Auskunfteien gestellt, ohne die betroffene Person vorher eindeutig identifiziert bzw. sie zur Verifizierung ihrer Daten aufgefordert zu haben. Im Hinblick auf die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers wurde gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da es für diese Person keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Bonitätsabfrage gab. Wir haben dem Unternehmen gegenüber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ausgesprochen und dieses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass künftig erst dann Abfragen durchzuführen sind, wenn die Identität hinreichend geprüft und verifiziert wurde.
Quelle: BayLDA
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