Datenschutz bei Heil- und Hilfsmittel
Datenschutz bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmittel
Versicherte von gesetzlichen Krankenkassen haben gemäß § 32 und § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, also besonders sensiblen, medizinischen Daten im Sinne des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gibt es bei der Datenverarbeitung für Zwecke der Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO). Ermächtigungsgrundlage zur Datenverarbeitung der Krankenversicherung ist § 284 SGB V und der Pflegeversicherung § 94 SGB XI. Nur für die dort abschließend aufgeführten Zwecke ist die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Versicherten rechtlich zulässig. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.
Benötigt eine gesetzlich versicherte Person ein Heil- oder Hilfsmittel, wird dieses von der Ärztin oder dem Arzt verordnet. Sie oder er ist dafür verantwortlich, die Verordnung richtig und vollständig auszufüllen. Die Krankenkasse darf Arzt oder Ärztin lediglich kontaktieren, wenn die Verordnung unvollständig ist.
Die Leistung, also das Heil- oder Hilfsmittel, kann durch Versorgungspartner (z. B. Sanitätshäuser) erbracht werden, sofern zwischen der Krankenkasse und dem Versorgungspartner ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen wurde. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es jedoch nicht zulässig, dass die Krankenkassen die Kontaktdaten der Versicherten an den Versorgungspartner ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Versicherten weitergeben. Die Krankenkasse kann die Versicherten auf eine Versorgung durch Vertragspartner hinweisen. Die Versicherten müssen im Versorgungsfall aber selbst den Kontakt zum Leistungserbringer suchen und die für die Versorgung erforderlichen Daten übermitteln. Sofern die Krankenkasse die Versorgung der Versicherten aus Servicegründen oder zur Beschleunigung des Versorgungsvorganges mit dem Leistungserbringer auf direktem Weg übernehmen möchte, bedarf es zur Datenweitergabe einer vorherigen schriftlichen Einwilligung der Versicherten.
Hat die Krankenkasse Zweifel, ob sie Leistungen für verordnete Heil- oder Hilfsmittel zu erbringen hat, muss sie den Medizinischen Dienst (MD) einschalten (§ 275 SGB V). Damit der MD eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann, sind unter Umständen ergänzende (medizinische) Unterlagen notwendig. Diese erforderlichen (medizinischen) Unterlagen darf die Krankenkasse für den z. B. bei den Leistungserbringern (z. B. Ärztinnen, Physiotherapeuten, etc.) anfordern. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Unterlagen unmittelbar an den MD zu übersenden.
Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen die Höhe einer Zuzahlung zu einem Heil- oder Hilfsmittel erheben. Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) von April 2017 wurde diese Änderung eingeführt, um den Umfang der Versorgung mit Mehrkosten transparent zu machen und Auffälligkeiten leichter feststellen zu können.
Eine Berechtigung der gesetzlichen Krankenkassen, weitere Daten bei den Versicherten zu erheben oder statt des MD einen Dritten (z. B. einen externen Hilfsmittelberater) zur Begutachtung einzuschalten, sieht das SGB V nicht vor und ist daher datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Quelle: BfDI
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