Datenschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Zeitarbeit oder auch Leiharbeit genannt werden Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Auch bei dieser Beschäftigungsform müssen „die Arbeitgeber“ Vorgaben des Datenschutzes beachten.
>> Zeitarbeitskräfte sind in vielen Punkten mit „normalen“ Beschäftigten vergleichbar.<<
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.
Durch die Eingliederung in das entleihende Unternehmen ist der Leiharbeitnehmer als Teil der verantwortlichen Stelle anzusehen.
Zur Beurteilung ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss (9+1 Regel) , werden auch die Leiharbeitskräfte mitgezählt.
Eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die dazugehörige Datenschutzunterweisung, sollten auch beim entleihenden Unternehmen durchgeführt werden.
Hinsichtlich der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten beim entleihenden Unternehmen, als auch der Datenübermittlung vom Verleiher, ist die Rechtsgrundlage für diesen Austausch festzustellen. Hier könnte zum Beispiel §28 Abs. 1 Nr.2 BDSG in Betracht kommen, da der Entleiher auf jeden Fall ein berechtigtes Interesse und gesetzliche Pflichten hat die im Rahmen der Leiharbeitnehmertätigkeit entstehenden Daten zu verarbeiten.
„Leiharbeitnehmer: Ist die Anlage eines Ministammdatensatzes mit Sozialversicherungsnummer zulässig?“
Obwohl zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kein direktes Arbeitsverhältnis besteht, so muss der Entleiher trotzdem datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen und diese umsetzen.
Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:
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