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02.03.2021

Datenschleuder Immobilienportal

Mieterdaten dürfen zum Zweck eines Immobilienverkaufs nicht verarbeitet werden. Soweit sich potenzielle Käufer über die Jahresmieteinnahmen und den jeweiligen Mietzins informieren wollen, kann eine anonymisierte Mieterliste eingesehen werden.

In einem Internetportal für Immobilien wurde ein Mehrfamilienhaus zum Verkauf angeboten. Eines der dort inserierten Bilder zeigte eine detaillierte Übersicht über die vermieteten Wohnungen und Mieteinnahmen nebst den Namen der Mieter. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) erfuhr von dieser Datenschleuder durch einen aufmerksamen Bürger. Dieser war selbst nicht von der Datenverarbeitung betroffen.

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass das Immobilienmaklerbüro mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses einen Maklerund Betreuungsvertrag (Verkaufsauftrag) zum Verkauf der Immobilie als Kapitalanlage geschlossen hatte. Hierfür hatte der Verantwortliche verschiedene Fotos der Immobilie aufgenommen und Informationen vom Eigentümer für die Erstellung eines Verkaufsexposés erhalten. Die Informationen des Eigentümers zur Immobilie und der Mietverhältnisse werden regelmäßig in anonymisierten und nicht-anonymisierten Mieterlisten zusammengestellt. Die nicht-anonyme Mieterliste wurde für interne Zwecke verwendet und enthielt Angaben zum Namen und der Wohnung der Mieter, zum Mietbeginn und zur Jahresmiete. Die anonymisierte Mieterliste wurde zum Beispiel Kaufinteressenten zugesandt, die sich zunächst über die Jahresmieteinnahmen und den jeweiligen Mietzins informieren wollten und gegebenenfalls eine Vorabanfrage bei dem finanzierenden Kreditinstitut zu stellen beabsichtigten.

Die Mieterliste und die zur Verfügung gestellten Informationen zum betreffenden Mehrfamilienhaus wurden von einem Mitarbeiter versehentlich in nicht-anonymisierter Form in dem Ordner gespeichert, der für die Veröffentlichung in dem Internetportal genutzt wurde. So kam es zur Veröffentlichung der Mieterdaten. In der veröffentlichten Mieterliste waren folgende personenbezogene Mieterdaten enthalten:

  • Vor- und Nachname,
  • Adresse,
  • Höhe des monatlichen Mietzinses,
  • Etage und Quadratmeteranzahl der Wohnung.

Damit wurden personenbezogene Mieterdaten verarbeitet, was nur rechtmäßig ist, wenn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Zwar mag dem Immobilienmaklerbüro ein Mietvertrag mit den betroffenen Mietern vorliegen, zur Erfüllung dessen ist jedoch eine Veröffentlichung der Mieterdaten an eine unbestimmte Anzahl Dritter nicht erforderlich. Vielmehr dient der Mietvertrag der Vermietung von Wohnraum und der Zahlung des darin festgelegten Mietbetrages. Weiterhin kann die Verarbeitung der Mieterdaten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO. Allerdings nur, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Mieter entgegenstehen. Das Interesse des Verantwortlichen begründet sich in dem Verkauf des Mehrfamilienhauses. Hierzu ist es nicht erforderlich, die Mieterdaten zu veröffentlichen. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mieter stehen dieser Veröffentlichung entgegen, denn die Frage, welche Wohnung ich bewohne und wieviel Miete ich dafür zahle, gehört zum privaten Lebensbereich einer Person. Auch eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) DSGVO lag für die hier erfolgte Datenverarbeitung nicht vor.

Das Immobilienmaklerbüro hat unmittelbar nach Kenntniserlangung dieses Vorfalls die Mieterliste aus dem Exposé zum Mehrfamilienhaus und dem System gelöscht. Darüber hinaus wurde der Cache (Pufferspeicher zu einem Hintergrundmedium der Webseite) zur Mieterliste unwiderruflich beim Betreiber des Internetportals gelöscht, damit der Inhalt der Datei physisch nicht mehr auffindbar ist und auch nicht wiederhergestellt werden kann. Weiterhin haben die Mitarbeiter zusätzlich zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis eine Schulung zum Datenschutz nach der DSGVO absolviert. Die Mieter wurden über die Veröffentlichung der Mieterliste informiert und das Immobilienmaklerbüro hat sich zu diesem Vorfall bei den betroffenen Mietern entschuldigt. Darüber hinaus wurde gegen das Immobilienmaklerbüro ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Quelle: TLfDI

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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