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15.03.2024

Datenauskunft mit 5000 Seiten

In einem aktuellen Gerichtsfall ging es um die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einer Person Auskunft über die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu geben. Auch wenn diese Auskunft 5000 Seiten umfasst. Der Kläger hatte beim Unternehmen nachgefragt, welche Daten über ihn gesammelt worden waren. Das Unternehmen gab zwar eine Antwort, aber der Kläger war der Meinung, dass diese unvollständig sei. Er forderte daher eine vollständige Kopie aller über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten.


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Das Gericht entschied, dass das Unternehmen verpflichtet ist, dem Kläger eine solche Kopie zur Verfügung zu stellen. Es argumentierte, dass das Recht auf Auskunft ein wesentlicher Bestandteil der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist. Dies ermöglicht es Personen, die Verarbeitung ihrer Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Schritte wie Berichtigung oder Löschung zu verlangen. Darüber hinaus ist es der Beklagten nicht möglich, sich wirksam auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs zu berufen. Der Grund hierfür ist, dass der Kläger ein legitimes Interesse an einer vollständigen Auskunft geltend macht.

Quelle: VG Berlin

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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