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04.09.2024

Datenauskunft Finanzamt

BFH-Urteil zur Reichweite des Datenschutz-Auskunftsanspruchs: Wichtige Erkenntnisse und Umsetzungshinweise

Am 12. März 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil IX R 35/21 entscheidende Klarstellungen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Dieses Urteil bietet wesentliche Erkenntnisse für Unternehmen und Behörden hinsichtlich der Auskunftspflichten gegenüber betroffenen Personen. In diesem Blogbeitrag analysieren wir die Kernpunkte des Urteils und geben praktische Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen.

Zusammenfassung des Urteils

Im Verfahren vor dem BFH verlangte ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt (FA) die Herausgabe elektronischer Kopien von Verwaltungsakten, die personenbezogene Daten über ihn enthielten. Das Finanzamt weigerte sich, die Kopien herauszugeben, und auch das Finanzgericht sah keine rechtliche Grundlage für diesen Anspruch. Der BFH entschied jedoch, dass Steuerpflichtige grundsätzlich Anspruch auf Auskunft darüber haben, welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden. Diese Klarstellung gilt unabhängig von der Art der Aktenführung, der Dokumentart oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Kernpunkte des Urteils:

  • Recht auf Auskunft: Steuerpflichtige können vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Information über die Datenverarbeitung, nicht unbedingt auf die Bereitstellung von Kopien.
  • Keine automatische Kopienausgabe: Der Anspruch auf Auskunft gewährt nicht automatisch das Recht auf elektronische Kopien von gesamten Akten oder einzelnen Dokumenten. Kopien müssen nur dann bereitgestellt werden, wenn dies zwingend notwendig ist, um die Rechte nach der DSGVO durchzusetzen.
  • Grenzen des Auskunftsanspruchs: Die Finanzverwaltung kann Anfragen zurückweisen, wenn sie offenkundig unbegründet oder exzessiv sind, muss jedoch die Gründe für diese Einschätzung darlegen. Der Auskunftsanspruch kann nicht allein aufgrund der vermuteten Ziele des Antragstellers verweigert werden.

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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