Daten Verstorbener auf Bestattungsportal
Veröffentlichungen von Daten Verstorbener auf einem Bestattungsportal bedarf der Einwilligung der Angehörigen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörde wurde darüber informiert, dass ein städtischer Friedhof die Möglichkeit einräumen würde, online auf einem sogenannten Bestattungsportal nach Verstorbenen zu suchen sowie einen Trauerfeierkalender einzusehen. In dem zur Bewertung vorliegenden Fall gab der Petent an, dass er als Hinterbliebener keine Einwilligung zur Datenverarbeitung gegeben hat, und bat deshalb um rechtliche Prüfung.
Auch wenn es hierbei um Daten bereits Verstorbener und es sich somit um den sogenannten postmortalen Datenschutz handelt, ist zu beachten, dass personenbezogene Daten auch nach dem Tod geschützt sind und es somit einer Rechtsgrundlage bedarf.
Die betreffende Kommune gab an, dass es sich bei dem Bestattungsportal um eine städtische Serviceleistung handeln würde. Die Veröffentlichung und die damit einhergehende Datenverarbeitung wurde insbesondere damit gerechtfertigt, dass in dem Portal Daten enthalten seien, die regelmäßig bereits durch Traueranzeigen in der Zeitung bekanntgegeben werden. Außerdem seien Namen und Lebensdaten auf den Grabsteinen für jedermann sichtbar. Auch würde die Möglichkeit bestehen, bei der Beantragung von Bestattungsleistungen die Einwilligung zu versagen.
Dem Argument der Nutzung von personenbezogenen Daten, die bereits auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, hielt die Aufsichtsbehörde entgegen, dass dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur DSGVO keine Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung impliziert. Lediglich das bis zum 25. Mai 2018 geltende Datenschutzrecht erlaubte in § 10 Abs. 3 Nr. 5 DSG M-V (alt) gegebenenfalls eine Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, soweit diese aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden konnten und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dem entgegenstanden.
Auch den Hinweis, dass die Einwilligung versagt werden könnte, konnte nicht akzeptiert werden, da dies eine Widerspruchslösung und keine wirksame Einwilligung darstellt. Deshalb wurde die Empfehlung ausgesprochen, künftig nur noch Veröffentlichungen im Bestattungsportal durchzuführen, wenn hierfür die Einwilligung der Angehörigen vorliegt. Dieser Empfehlung ist die Stadtverwaltung gefolgt.
Quelle: LfDI M-V
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