Datenbekanntgabe während öffentlicher Ratssitzung und Veröffentlichung im Internet
In einer Beschwerde ging es darum, dass während einer Ratssitzung der Name einer Bürgerin bekannt gegeben worden sei, die sich mit einer bestimmten Anregung in kommunalen Belangen an ihre Stadt gewandt hatte. Ihre Daten waren auch im Zusammenhang mit der Tagesordnung der Sitzung im Internet veröffentlicht worden.
In dem eingeleiteten Verfahren führte die Stadt aus, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz sowie die gebotene Transparenz und Kontrollmöglichkeit durch die Bürgerinnen und Bürger eine direkte Kommunikation mit Verfasserinnen und Verfassern derartiger Anregungen erfordere, was die Offenlegung der Person auch im Internet voraussetze – soweit kein gegenteiliges Interesse deutlich werde. Darüber hinaus vertrat die Stadt die Auffassung, dass die Bürgerin mit der Abgabe der Anregung eine konkludente Einwilligung erklärt habe, sie sei mit der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden.
Diese Wertung teilt die Datenschutzbehörde nicht. Für die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes war in dem vorliegenden Fall zwar die Durchführung einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung notwendig. Bereits hinsichtlich der formulierten Anregung der Bürgerin war aber zu prüfen, ob zwingend deren namentliche Benennung in der Sitzung erfolgen musste. Die inhaltliche Befassung mit dieser Anregung konnte unabhängig von der Person der Bürgerin erfolgen: Für die Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder war es nicht relevant zu wissen, welche Person diese Anregung abgegeben hat. Die Bürgerin hatte auch keinen Antrag gestellt, über den die Gemeindevertretung hätte entscheiden müssen. Die namentliche Nennung der Bürgerin und in diesem Zusammenhang die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten im Internet waren nicht erforderlich gewesen.
Die Anregung der Bürgerin bezog sich zudem auf eine allgemeine kommunale Begebenheit. Auch von einer (konkludent erteilten) Einwilligung konnte nicht ausgegangen werden. Einer wirksamen Einwilligung hinsichtlich der Veröffentlichung der Anregung nebst namentlicher Nennung im Internet hätte eine angemessene Unterrichtung über den damit verfolgten Zweck vorausgehen müssen. Weiterhin hätte eine Belehrung über die Widerruflichkeit erfolgen müssen. Eine Einwilligung hätte darüber hinaus freiwillig sein müssen, d. h., die Bürgerin hätte eine echte Wahl gehabt haben müssen. Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung waren nicht erfüllt.
Was ist zu tun?
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten kann nur dann auf § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung gestützt werden, wenn die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dies zwingend erfordert. Bei der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist im Hinblick auf deren Rechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen.
Quelle: ULD Schleswig-Holstein
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