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25.08.2023

Daten im Online-Club

Dauerhafte Speicherung von Daten im Online-Club

Ein Beschwerdeführer teilte mit, dass seine E-Mail-Adresse weiterhin bei einem Sozialen Netzwerk, einem Online-Club, gespeichert wird, dessen Mitglied er war. Sein Zugang zum Club war von dem betreibenden Unternehmen gesperrt worden. Der Beschwerdeführer wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Club seine E-Mail-Adresse nicht weiter speichern dürfe, da er kein Mitglied mehr sei. Zur Stellungnahme aufgefordert, teilte der Club-Betreiber mit, dass das Profil des Beschwerdeführers gelöscht worden sei, weil dieser gegen interne Regeln mehrfach und gravierend verstoßen habe. Deswegen sei gegen ihn ein virtuelles Hausverbot verhängt worden. Um dieses durchzusetzen, blieben die E-Mail-Adressen gesperrter (ehemaliger) Mitglieder nur in einer internen Blacklist gespeichert, um den weiteren Zugang zu verhindern; ein Einloggen sei für diese ehemaligen Mitglieder folglich nicht mehr möglich. Insofern war eine Abwägung zu treffen. Einerseits berief sich das ehemalige Mitglied als ausgeschlossener Nutzer auf seine widerrufene Einwilligung zur Speicherung seiner Daten und forderte auch die Löschung seiner E-Mail-Adresse. Der Anbieter wiederum berief sich zumindest auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Durchsetzung des Hausverbots die E-Mail-Adresse des ehemaligen Mitglieds weiterhin in einer internen Blacklist speichern zu müssen.

Die genauen Gründe für die vom Anbieter vorgenommene Sperrung bzw. das virtuelle Hausverbot wurden weder vom Beschwerdeführer noch vom Verantwortlichen dargelegt. Gegebenenfalls wären diese Aspekte auch abwägungsrelevant gewesen. Aufgrund der vorliegenden Informationen war von einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft auszugehen. Für diesen Fall ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass einer physischen Löschung bestimmter Datenarten gesetzliche Aufbewahrungsfristen (insbesondere § 257 des Handelsgesetzbuches {HGB} und §§ 140ff. der Abgabenordnung {AO}) mit bis zu 10 Jahren entgegenstehen. Diese 10-Jahres-Frist umfasst vorliegend vor allem Buchungsbelege sowie Rechnungen. Die Aufbewahrungsfrist bei Handelsbriefen – also die geschäftliche Kommunikation – beträgt 6 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB).

Nach den vorliegenden Informationen konnte die Datenschutzbehörde – auch in der Abwägung der verschiedenen Interessen und betroffenen Rechte – keinen Datenschutzverstoß erkennen. Dafür ist ausschlaggebend, dass das Vorgehen des Anbieters, ein virtuelles Hausverbot bei (unterstellten) groben Verstößen gegen die vertraglichen Nutzungsbedingungen auszusprechen, grundsätzlich legitim ist (vgl. hierzu BGH V ZR 115/11, Urteil vom 09.03.2012 zum Hausverbot eines Hotelbetreibers, insbesondere Rdnr. 8, 13). In den Nutzungsbedingungen ist auch das Recht des Betreibers geregelt, insbesondere bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, den Zugang des Nutzers zeitweilig oder dauerhaft zu sperren.

Dieses virtuelle Hausverbot – durch Verweigern des Einloggens – lässt sich nachvollziehbar nur dann umsetzen, wenn bestimmte Informationen der oder des früheren Mitglieds zum Beispiel in einer Blacklist gespeichert bleiben. Anderenfalls wäre die Identität des Mitglieds für den Anbieter nicht mehr erkennbar und ein Nutzungsverbot nicht durchsetzbar. Weiterhin sprach dafür, dass der Anbieter auf der Internetseite des Clubs in seiner Datenschutzerklärung unter „Registrierter Nutzer“ ausführt: „Sensible Daten wie das genaue Geburtsdatum oder die E-Mail-Adresse sind generell nicht öffentlich einsehbar und werden ausschließlich für die interne Verwendung erhoben und gespeichert.“ Es war auch davon auszugehen, dass die Information, welches Mitglied mit seiner E-Mail-Adresse (wegen Verstößen gegen die Hausordnung) gesperrt ist, nicht nach außen gelangt. Damit werden auch das Interesse und die Rechte des Mitglieds auf Anonymität gewahrt. Nach den Datenschutzinformationen des Anbieters bleiben die Daten, die zur Durchsetzung des Hausverbots notwendig vorgehalten werden müssen, wie die E-Mail-Adresse, bis zu einer eventuellen Aufhebung der Sperre gespeichert, das heißt gegebenenfalls auch dauerhaft. Da ein dauerhaftes (virtuelles) Hausverbot bei groben und/oder mehrfachen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ausgesprochen wird, ist auch insoweit die Verhältnismäßigkeit für eine unter Umständen dauerhafte Speicherung von Daten gegeben. Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Rechtsprechung grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung eines Hausverbots ausgesprochen, vgl. oben genanntes BGH-Urteil.

Quelle: SDTB

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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