Die Aussagekraft von Daten zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Bonität der betroffenen Personen rechtfertigt die Datenspeicherung durch Auskunfteien auch nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung.
Eine Vielzahl eingehender Beschwerden hat zum Gegenstand, dass Auskunfteien Daten zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung speichern. Die Speicherung von Einträgen zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen schränkt die Teilnahme am Wirtschaftsleben üblicherweise ein und impliziert Probleme, die die betroffenen Personen in vielen Fällen mit der Erteilung der Restschuldbefreiung für überwunden gehalten haben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den mit der Speicherung verbundenen Zweck erforderlich ist. Entfällt die Erforderlichkeit, ist der Verantwortliche gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO zur Löschung der Daten verpflichtet. Im Hinblick auf die Speicherdauer für Daten aus Insolvenzverfahren existiert jedoch keine konkrete gesetzliche Regelung.
Der mit der Speicherung von Daten aus Insolvenzverfahren verfolgte Zweck besteht in der Beurteilung der Bonität betroffener Personen. Folglich sind Daten aus Insolvenzverfahren spätestens dann zu löschen, wenn sich von ihnen keine belastbare Aussagekraft mehr für die Bonität ableiten lässt. Personen, die ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen haben, geraten nachweislich häufiger erneut in Zahlungsschwierigkeiten als andere Personen. Dies lässt sich auch auf die eingeschränkte Möglichkeit zum Aufbau von Rücklagen während des Insolvenzverfahrens zurückführen. Die sich daraus ergebende Aussagekraft von Daten zu Insolvenzverfahren für einen nicht unerheblichen Zeitraum rechtfertigt die Speicherung auch nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
Im Rahmen von freiwilligen Verhaltensregeln für Auskunfteien wurde die Speicherdauer für Daten aus Insolvenzverfahren vereinheitlicht und konkretisiert. Auf Grundlage des sog. „Code of Conduct“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ haben sich die Auskunfteien dazu verpflichtet, personenbezogene Daten aus Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach deren Beendigung bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen. Der „Code of Conduct“ wurde von den Datenschutzaufsichtsbehörden geprüft und als gesetzeskonform beurteilt. Demnach besteht kein Anspruch auf eine frühere Löschung entsprechender Daten.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich Daten aus Insolvenzverfahren mit fortschreitender Dauer immer weniger auf die Bonität auswirken. Je länger eine Restschuldbefreiung zurückliegt, desto besser entwickelt sich die durchschnittliche Bonität der betroffenen Personen. Im Ergebnis verbessert sich damit einhergehend gleichfalls ein von einer Auskunftei berechneter Scorewert in der Regel stetig mit einem zunehmenden zeitlichen Abstand zu der Erteilung einer Restschuldbefreiung.
Quelle: HBDI
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