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18.04.2025

Daten aus dem Internet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, bestimmte Daten von allen in Deutschland zugelassenen Rechtswanwälten im Internet zu veröffentlichen. Ein Dienstleistungsunternehmen hat dieser Datenbank die Stamm- und Kontaktdaten der Rechtsanwälten entnommen, um aus den insgesamt etwa 113.000 Datensätzen eine eigene Suchmaschine aufzubauen.

Per E-Mail wurden die betroffenen Berufsträger, wie gesetzlich gefordert, über ihre Aufnahme in die Suchmaschine informiert und der Abschluss eines kostenpflichtigen Accounts empfohlen, mit dem sie ihr Ranking bei der Ergebnisanzeige der Suchmaschine verbessern konnten.

Bereits die Erhebung der Daten durch das Unternehmen war rechtswidrig. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Allein die Tatsache, dass die Informationen bereits rechtmäßig im Internet veröffentlicht sind, erlaubt nicht, dass sie für beliebige Zwecke weiterverwendet werden dürfen. Der Datenschutzbehörde gegenüber hat das Unternehmen angegeben, ihr berechtigtes Interesse bestünde im Zweck der Direktwerbung und Kundenanwerbung. Nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die Neukundenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung der betroffenen Personen jedoch eine unzumutbare Belästigung dar und ist deswegen unzulässig. Insofern fehlte es bereits an einem berechtigten Interesse.

Zudem stehen die Interessen der Rechtsanwälte der Verarbeitung entgegen: Rechtsanwält:innen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Daten der BRAK zur Veröffentlichung zu übermitteln. Damit geht nicht automatisch einher, dass sie die übermittelten Daten auch für andere als die gesetzlichen Zwecke freigeben. Das Unternehmen hat die Daten bereits infolge der ersten Ansprache wieder gelöscht. Daher wurde eine Verwarnung ausgesprochen; weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich. Auch wenn personenbezogene Daten bereits im Internet veröffentlicht sind, muss vor jeder weiteren Verarbeitung geprüft werden, ob eine Rechtsgrundlage für deren Weiterverarbeitung vorliegt. Sind personenbezogene Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung im Internet veröffentlicht, besteht seitens der betroffenen Personen in aller Regel ein Interesse, dass diese nicht zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken weiterverarbeitet werden.

Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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