Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Inkassounternehmen
Die Datenschutzbehörde erreichen nach wie vor Anfragen und Beschwerden zu der Übermittlung personenbezogener Daten von Unternehmen an Inkassodienstleister. Oftmals vermuten die Betroffenen (hier: die potentiellen Schuldner:innen) einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht.
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Inkassounternehmen richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b und f DS-GVO.
Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO besteht das berechtigte Interesse des übermittelnden Unternehmens darin, dass die (vermeintlich) offene Forderung vom Schuldner beglichen wird. Hierzu kann es sich der Hilfe Dritter, nämlich eines Inkassounternehmens bedienen. Hierbei ist erforderlich, dass das Inkassounternehmen die Informationen erhält, die die Forderung begründen und die einen Einzug durch das Inkassounternehmen ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn das Bestehen oder die Höhe der Forderung zwischen den Parteien strittig ist. Die Einwilligung der betroffenen Person ist gerade nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang weist die Datenschutzbehörde darauf hin, dass die Datenschutzbehörde für die Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch begründet oder etwa die Zahlung durch Betroffene korrekt erfolgt ist, nicht zuständig ist, da es sich dabei nicht um datenschutzrechtliche Sachverhalte handelt. Hiergegen müssen Betroffene zivilrechtlich vorgehen.
Haben Sie als Verbraucher Fragen zu Inkassothemen? Wenden Sie sich bitte an den Betreiber oder an die zuständige Datenschutzbehörde.
Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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