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29.06.2026

Dashcam Bußgeldrisiko

Daueraufzeichnung, Audioaufnahmen, Taxi-Innenraumkamera: Wann die Dashcam zum Bußgeldrisiko wird

Dashcams sind günstig zu kaufen, technisch leistungsfähig und weit verbreitet. Datenschutzrechtlich sind die meisten davon ein Problem. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) hat zahlreiche Bußgeldverfahren in diesem Bereich geführt, rund 1000 Polizeibeamte geschult und dabei eine ernüchternde Bilanz gezogen: Dem LfDI BW ist bislang keine handelsübliche mobile Dashcam bekannt, die sich datenschutzkonform betreiben lässt.

Was bei Dashcams datenschutzrechtlich gilt

Die Zulässigkeit des Einsatzes einer Dashcam richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Straßenverkehr ist nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der aufgezeichneten Personen überwiegen. Die dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung des gesamten Straßenverkehrs erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen dar und ist in jedem Fall unzulässig.

Zulässig ist der Einsatz einer Dashcam ausschließlich dann, wenn die Aufzeichnung erst bei einem Unfall oder einer Gefahrenbremsung durch einen automatisierten, sensorgesteuerten Überschreibungsschutz dauerhaft gespeichert wird. Der LfDI BW nennt als ausreichenden Zeitraum eine Speicherdauer von 30 Sekunden, die genügt, um einen Beweis zur Unfallverursachung zu sichern.

Was in der Praxis passiert und was es kostet

Bei den Ermittlungen der Bußgeldstelle wurde nahezu immer festgestellt, dass Dashcams dauerhaft und anlasslos aufgezeichnet haben, und zwar nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Tonaufnahmen. Auf den ausgewerteten Speicherkarten fanden sich Fahrzeugkennzeichen und andere Verkehrsteilnehmer, aber auch Streitgespräche, Kommentare über andere Fahrer und private Gespräche der Fahrzeugführer. Je nach Art und Dauer der Aufzeichnungen verhängte der LfDI BW Bußgelder zwischen 1000 und 2000 Euro gegenüber Fahrzeughaltern und Fahrzeugführern.

Die datenschutzrechtliche Verantwortung liegt dabei eindeutig beim Nutzenden. Wer ein Fahrzeug führt und dabei eine Dashcam betreibt, ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Verantwortlicher für die damit verbundene Datenverarbeitung. Technische Mängel des Geräts oder fehlende Hinweise in der Betriebsanleitung heben diese Verantwortung nicht auf. Wer ein Gerät kauft, das sich technisch nicht datenschutzkonform betreiben lässt, darf es im öffentlichen Straßenverkehr schlicht nicht einsetzen.

Actioncams an Motorrädern

Bei Action- und Fun-Kameras an Motorrädern kommt erschwerend hinzu, dass diese Geräte von den Herstellern gar nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert wurden. Sie sind für Outdoor-Aktivitäten wie Tauchen, Bergsteigen oder Downhill vorgesehen, bei denen ein mehrstündiger Dauerbetrieb kein Problem darstellt. Technisch ist es bei diesen Kameras nicht möglich, die Aufzeichnung auf einen konkreten Unfallanlass zu begrenzen. Der Einwand, das Gerät während der Fahrt nicht sicher bedienen zu können, ändert an der Rechtslage nichts. Dauerhafte Bild- und Tonaufzeichnungen anderer Verkehrsteilnehmer bleiben unzulässig.

Sonderfall: Tonaufnahmen im Taxi

Ein Taxiunternehmer hatte über einen langen Zeitraum eine Innenraumkamera betrieben, die dauerhaft und anlasslos sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen anfertigte. Erfasst wurden der gesamte Fahrzeuginnenraum sowie Fahrgäste und Passanten beim Ein- und Aussteigen. Die betroffenen Personen wurden weder informiert noch haben sie eine Einwilligung erteilt. Aufgeflogen ist der Fall durch einen geschädigten Kunden, der ein Zivilverfahren angestrengt hatte und dabei Videosequenzen mit Gesprächsinhalten zum Fahrtpreis als Beweismittel eingereicht wurden. Aufgrund der Kooperation des Taxiunternehmers mit dem LfDI BW wurde das Bußgeld auf einen mittleren vierstelligen Betrag festgesetzt.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen und KMU

Betreiben Sie als Unternehmen Fahrzeugflotten oder Taxis, prüfen Sie vor der Installation jeder Kamera, ob das Gerät technisch so konfiguriert werden kann, dass es ausschließlich anlassbezogen aufzeichnet. Ist das nicht möglich, darf die Kamera im Straßenverkehr nicht eingesetzt werden. Informieren Sie alle Fahrer schriftlich über die geltende Rechtslage und dokumentieren Sie dies.

Kanzleien und Freiberufler

Dashcam-Aufnahmen tauchen zunehmend als Beweismittel in Zivilverfahren auf. Beraten Sie Mandanten dazu, dass die Einbringung solcher Aufnahmen das Risiko eines Bußgeldverfahrens auslösen kann. Die Frage der Verwertbarkeit im Zivilprozess und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufzeichnung sind zwei getrennte Fragen. Weisen Sie frühzeitig auf die Bußgeldrisiken von 1000 bis 2000 Euro hin.

Quelle: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

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