Das Arbeitsverhältnis wurde beendet, weil
Immer wieder erreichen die Datenschutzaufsicht Beschwerden darüber, dass Arbeitgeber*innen die Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Dritten mitteilen. Gerade wenn den Betroffenen gekündigt wurde, führt das Informieren der Belegschaft, der Kund*innen oder dem Unternehmen nahestehender Dritter über die Kündigung zu Unmut.
In einem bekannt gewordenen Kündigungsfall ging der Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor. Das Klageverfahren wurde mit einem Vergleich beendet. Kurz darauf versandte die Geschäftsführung an ca. ein Dutzend Angestellte des Unternehmens eine einseitige Stellungnahme zu dem Ausgang des Verfahrens. Das Schreiben enthielt auch die Gründe, weshalb die Person aus Sicht der Arbeitgeberin nicht weiterbeschäftigt werden konnte. Abgeschlossen wurde das Schreiben mit dem Hinweis, dass die Information innerhalb des Betriebs weitergegeben und der Inhalt auch weiteren dem Betrieb verbundenen Personen mitgeteilt werden dürfe. Die Verantwortliche wollte nach ihren Angaben mit der Information den Betriebsfrieden wiederherstellen und Zweifel darüber ausräumen, ob die Kündigung berechtigt war.
Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist es jedoch nicht notwendig, dass andere Personen über die Gründe informiert werden. Die Benachrichtigung der anderen Angestellten ist auch nicht für die Durchführung von deren Beschäftigungsverhältnissen erforderlich.
Das Interesse der Arbeitgeberin bestand vorliegend darin, durch Informationen den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Dies ist ein berechtigtes Interesse. Die Information der Belegschaft kann selbstverständlich dazu dienen, Unklarheiten auszuräumen. Dem steht jedoch in aller Regel das überwiegende Interesse der Person entgegen, die das Unternehmen verlassen muss. Scheiden Personen aus einem Unternehmen aus, haben sie in der Regel auch keine Möglichkeit, ihre Sichtweise darzustellen. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde, wird oft jede weitergehende Information über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von den Betroffenen als schwere Verletzung des eigenen Ansehens betrachtet. Einer Kündigung gehen nicht selten längere Konflikte voraus. Eine Veröffentlichung der Kündigungsgründe und grundsätzlich auch der Kündigung ist geeignet, ernsthafte Zweifel an der Integrität der gekündigten Person aufkommen zu lassen.
Somit werden mit solchen Mitteilungen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen regelmäßig schwer beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss daher den Betriebsfrieden auf anderem Wege wiederherstellen. Nur in absoluten Ausnahmefällen wäre die Mitteilung näherer Informationen denkbar. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zur Prüfung, ob eine Geldbuße verhängt werden soll, an die Sanktionsstelle abgegeben.
Aus Sicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers mag es im Einzelfall sinnvoll sein, Beweggründe für eine Kündigung im Betrieb zu veröffentlichen. Trotzdem ist in aller Regel die Information, dass das Arbeitsverhältnis mit einer oder einem Beschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wurde, das Einzige, was ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin den Beschäftigten mitteilen darf.
Quelle: BInBDI
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