Die Übermittlung der Kontodaten an den Zahlungsempfänger ist nicht erforderlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen nötig.
Einige Banken übermitteln den Überweisungsempfängerinnen und -empfängern per Kontoauszug die IBAN-Daten der Überweisenden. Beispielhaft hat sich ein Mieter beschwert, der zu viel gezahltes Geld von seinem Vermieter zurücküberwiesen bekommen hatte. Hierbei hat die betroffene Bank die Übermittlung der IBAN dadurch begründet, dass sie dazu verpflichtet sei. Gegen diese Annahme einer rechtlichen Verpflichtung spricht, dass der Hauptteil der deutschen Banken die IBAN nicht mittels Kontoauszug übermittelt. Dadurch kann die IBAN leicht missbräuchlich für eine rechtswidrige Abbuchung genutzt werden. Des Weiteren ist dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher die Nachverfolgung über die konkrete Kenntnis und Speicherung ihrer Kontodaten von Dritten sehr schwierig.
Es wird der Bank empfohlen, zukünftig auf die Weitergabe der IBAN zu verzichten. Die Bank ist nach der von ihr genannten Geldtransferverordnung nicht zur Weitergabe der IBAN-Daten verpflichtet. Dieses Gesetz dient lediglich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen von Geldtransfers.
Hierbei reicht es aus, wenn die Bank mit Zahlungseingang die IBAN-Daten bekommt. Es ist der Bank untersagt, die Daten an die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger weiterzuleiten.
Die nationalen Regelungen zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen (Art. 248 §8 EGBGB) sind im Lichte des Erwägungsgrundes 54 der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (ZDRL) auszulegen. Danach soll die oder der Betroffene zu den Zahlungsvorgängen alle notwendigen, ausreichenden und verständlichen Informationen erhalten. Jenes ist jedoch schon dann gewährleistet, wenn die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger Name, Kennung, Betrag und den angegebenen Verwendungszweck des Auftrags erhält.
Banken sollten den Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfängern nicht die IBAN der Überweisenden mitteilen.
Quelle: LDA.BB
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