Mitteilung der Coronatest-Ergebnisse per WhatsApp
Arbeitgeber sind aufgrund von § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Im Land Bremen sind die Beschäftigten aufgrund der hier geltenden CoronaVerordnung verpflichtet dieses Testangebot anzunehmen, wobei für Geimpfte und Genesene Ausnahmen gelten. Eine Nachweispflicht hinsichtlich der erfolgten Durchführung der Tests durch die Beschäftigten ist hingegen nicht geregelt. Viele Arbeitgeber ließen sich dennoch, ohne rechtliche Grundlage, die Testergebnisse ihrer Beschäftigten vorlegen und übertrugen diese sogar teilweise in Listen.
In einem Fall wurden Beschäftigte sogar angehalten, ihre Testergebnisse abzufotografieren und in eine betriebliche WhatsApp-Gruppe hochzuladen, sodass nicht nur ihre Vorgesetzten, sondern auch alle anderen Mitglieder der WhatsApp-Gruppe Kenntnis über das Testergebnis erhielten. Nicht nur deshalb, weil dadurch Kontaktdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage auf Server außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden, ist die Nutzung von WhatsApp für die Übermittlung von Beschäftigtendaten in jedem Fall unzulässig. Vorliegend wurden darüber hinaus mit den Testergebnissen Gesundheitsdaten der Beschäftigten übermittelt, welche zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören. Deren Verarbeitung ist nach Artikel 9 Datenschutzgrundverordnung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt. Ein entsprechender Ausnahmetatbestand war hier nicht gegeben. Nachdem der betreffende Verantwortliche auf die Unzulässigkeit der Verarbeitung hingewiesen wurde, stellte dieser das bemängelte Vorgehen ein. Auch wurde das Schreiben der Datenschutzbehörde zum Anlass genommen, den Umgang mit Telekommunikationsmitteln im Betrieb zu überdenken und zukünftig gänzlich auf die Nutzung von WhatsApp im betrieblichen Kontext zu verzichten.
Quelle: LfDI Bremen
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