Zulässigkeit der Erhebung von Patientendaten per Corona-Fragebögen in Zahnarztpraxen
Auch in Schleswig-Holstein haben im letzten Jahr einzelne Zahnarztpraxen von Patientinnen und Patienten verlangt, dass diese einen sogenannten Corona-Fragebogen ausfüllen. Patienten sollte u. a. angeben, ob sie aktuell unter Symptomen wie Fieber, Atemproblemen, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, Durchfall, Husten, Muskel- und Gelenkschmerzen, Halsschmerzen oder Schnupfen leiden. Auch nach Vorerkrankungen wurde gefragt.
Sind dies zulässige Fragen in einer Zahnarztpraxis? Es kommt darauf an, warum gefragt wird. Außerdem hat sich die Rechtslage im Laufe des Berichtsjahrs geändert: Für den vorgetragenen Sachverhalt war die Rechtslage vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 23.11.2021 maßgeblich.
Bei den abgefragten Daten zu möglicherweise vorliegenden Symptomen und zu etwaigen Vorerkrankungen handelt es sich um Gesundheitsdaten, mithin um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur zulässig, wenn hierfür eine ausreichende Befugnis vorliegt, die sich insbesondere aus einer Rechtsvorschrift oder der Einwilligung der betroffenen Person ergeben kann. Eine Zahnarztpraxis ist auf der Grundlage des Behandlungsverhältnisses befugt, von den Patientinnen und Patienten die Daten zu erheben, die für die medizinische Diagnose oder für die Versorgung oder Behandlung erforderlich sind (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BDSG).
Die Verwendung derartiger Corona-Fragebögen bzw. die damit verbundene Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten ist dann zulässig, wenn dies im Rahmen der Anamnese erfolgt und die Daten zur Durchführung der zahnmedizinischen Behandlung erforderlich sind. Dieser Einschätzung wurde auch von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (und von der ebenfalls befragten Ärztekammer Schleswig-Holstein) nicht widersprochen.
Nicht zulässig war es allerdings, die umfangreichen Datensammlungen mit derartigen Fragebögen auf die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu stützen. In diesen Fällen teilten wir den Zahnarztpraxen mit, dass die Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten zumindest in dem beabsichtigten Umfang unzulässig war. Bereits gesammelte Daten waren zu löschen; die geprüften Zahnarztpraxen sahen nach unserem Hinweis von der Verwendung derartiger Corona-Fragebögen ab.
Was ist zu tun?
(Zahn-)ärztinnen und -ärzte müssen beachten, dass im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses die Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten erfolgen darf, soweit dies für die medizinische Diagnose oder für die Versorgung oder Behandlung der Patientin oder des Patienten erforderlich ist.
Quelle: ULD Schleswig-Holstein
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