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10.08.2021

Corona-Daten an Krankenhaus

Unzulässige Vorratsdatenübermittlung ans Krankenhaus

Ein Gesundheitsamt übermittelte einem örtlichen Krankenhaus personenbezogene Daten aller positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Dies sollte die Ausbreitung von Infektionen innerhalb des Krankenhauses verhindern.

Gegen Jahresende wurde von einem Gesundheitsamt eine Datenschutzverletzung gemeldet. Es hatte versehentlich unverschlüsselt personenbezogene Daten von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen an das örtliche Krankenhaus übermittelt. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass künftig sichergestellt werde, dass die Übermittlung über einen verschlüsselten Übertragungsweg erfolgt. Für die erfolgte und weiterhin beabsichtigte Übermittlung vom Gesundheitsamt an das Klinikum ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Aus diesem Grund wurde bei der Stadtverwaltung nachgefragt, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck das Krankenhaus die personenbezogenen Daten erhält. Aus Sicht der Stadt sei das Gesundheitsamt verpflichtet, die Daten dem Krankenhaus zur Verfügung zu stellen, um Corona-Infektionen im Krankenhaus zu verhindern. Zur rechtlichen Begründung wurde auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Niedersächsische Datenschutzgesetz verwiesen. Diese würden die Übermittlungen ermöglichen.

Übermittlung aller Daten nicht erforderlich ?

Die mitgeteilten Rechtsgrundlagen konnten die Offenlegung der Daten allerdings nicht rechtfertigen, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit der Offenlegung aller infizierten Personen gegenüber der Klinik. Bei der Beurteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Nur etwa sieben Prozent der Erkrankten bedürfen eines Krankenhausaufenthaltes (Quelle: Robert-Koch-Institut, Stand 8. Januar 2021). Ein Großteil der von der Datenübermittlung betroffenen Personen dürften also keinen Kontakt mit dem Krankenhaus haben.
  2. Personen, denen ihre Erkrankung nicht bekannt ist, werden von der Offenlegung nicht erfasst, dabei dürften diese eine größere Gefährdung für Krankenhäuser darstellen.

Unabhängig davon müssen Krankenhäuser nach dem IfSG geeignete Maßnahmen treffen, um sich vor der Ausbreitung von Infektionen zu schützen. Eine mögliche Maßnahme könnte die Testung aller neu aufzunehmenden Personen auf das SARS-CoV-2 Virus sein. Aus diesen Gründen ist die pauschale Übermittlung aller dem Gesundheitsamt bekannten und positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getesteten Personen an Krankenhäuser nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund wurde die Stadt verwarnt und aufgefordert zu bestätigen, dass die Offenlegung gegenüber der Klinik künftig unterbleibt. Die Stadt ist dieser Aufforderung nachgekommen.

Quelle: LfD Niedersachsen

Weitere unterstützende Hinweise zum Datenschutz finden Sie in diesen Beiträgen:

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